(111 ) 5. Auch kann eine derartige Vermittelung der Landrentenbank übethaupt nur in sofern eintreten, als die Renre vom Berechtigten zur Landrentenbank überwiesen wird, oder in Folge der Vorschriften § 19 der gedachten Verordnung dahin gelangk. Dresden, den 10ten November 1837. Die Ministerien der Finanzen und des Innern. von Zeschau. Nostitz und Jänckendorf. Kuhn. 648.) Finanzgeset auf die Jahre 1837, 1838 und 1839; vom 28sten November 1837. W3#9, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns bewogen, wegen des allgemeinen Staatsbedürfnisses auf die Jahre 1837, 1838 und 1839 und der Mittel zu dessen Aufbringung, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände und in Gemäsheit des mit ihnen berathenen Scaatsbudjets, nachstehende Bestimmungen zu treffen und beschliessen demnach, wie folge: 6 4. Fr die gesammte Staatsverwaltung in den genannten drei Jahren wird eine Summe von Vierzehn Millionen, Siebenmalhundere, Ein und Achtzig Tausend, Achthundert und Sechszig Thalern 22 gr. 11 pf. und zwar: für 1837 mit: 4,830,184 Thlr. 23 gr. 5 pf. 1838 4,,975, 837 23= 9 1839 - 4,975, 837 23 = 9 14,781,860 Thlr. 22 gr. 11 pf. bierdurch ausgesetzt. § 2. Zu Deckung der nach § 1 erforderlichen Summen und der auf die Special- cassen gewiesenen Verwaltungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben denjenigen Bezügen, welche die Staarscassen aus den, denselben zugewiesenen Einnahmequellen, wie solche durch das Einnahmebudjet festgestellt worden, zu erwarten haben, annoch folgende Steuern und Abgaben zu erheben, und zwar: