(125) Anstande und soll der hierauf sich beziehende Gesetzen'wurf an die nächste Ständeversamm- lung gelangen; auch wird, so weit ehunlich, wegen Aufhebung der Kavillereigerechesame und einer an deren Stelle zu setzenden andern polizeilichen Einrichtung wegen des Abdeckens lodker Thiere, — welches, wie die gerreuen Stände aus den ihnen bei der Berathung mir vorgelegenen Nachweisungen sich bereits überzeugt haben werden, wegen der einschlagenden eben so mannichfachen als verwickelten Privatrechtsverhälenisse, eine eben so umfängliche als umsichtige Erörterung erheischt — bei der nächsten Ständeversammlung ebenfalls die behufige Gesetzvorlage erfolgen. Die ständischen Anträge: 13) darüber wachen zu lassen, daß die Aussprüche der Behörden nicht so oft dem Wechsel unterworfen, daß besonders in Ablösungssachen allgemeine, dem Geiste des Ge- setzes entsprechende Grundsätze festgehalten und dadurch alle Ungleichheit vor dem Gesetze verhüter werden, in Fällen aber, wo das Gesetz einer verschiedenen Deutung unterliegen zu können scheine, eine Erläuterung desselben auf verfassungsmäsigem Wege eintreten möchte; ingleichen 14) die Ausführbarkeit einer Ablösung und Verweisung auf die tandrentenbank bei den § 52, unter e, des Gesetzes vom 17ten März 1832 gedachten Geldgefällen prüfen und deshalb der nächsten Ständeversammlung einen Gesetzentwurf vorlegen zu lassen, wer- den Wir in Erwägung ziehen, auch schon jetzt eine solche Einrichtung anordnen, daß die hach 9 89 gedachten Gesetzes vorkommenden Rentennachzahlungen von der tandrentenbank geleister und vom Verpflichteten dahin verzinset werden können. Wegen 15) Wegfalls der Schutzunterthänigkeie in der Oberlausitz und resp. Enrschädigung dafür, Ablösung des Theilschillings, Vorfangs= und Quittirkreuzers und Aufhebung und Ablösung des Stuhlzinses, sind die vor Fassung Unserer weiteren, den getreuen Stän- den bei nächstem tandtage zu ertheilenden Resolution, erforderlichen aufbältlichen Erörte- rungen bereits eingeleitet. Wir finden unbederklich, 160 der in teipzig bestehenden homöopathischen Heilanstalt die nachgesuchte Unter- stützung ven 300 Thalern für jedes Jahr der laufenden Finanzperiode, wozu die ständi- sche Bewilligung nach der darüber ausdrücklich erfolgten beifälligen Erklärung vorauszu- setzen ist, angedeihen zu lassen, und wird Veranstaltung getroffen werden, daß die obern Medicinalbehèörden niche nur von der Art und Weise der Verwendung dieser Beihülfe, sondern uberhaupt auch von den teistungen der gedachten Anstalt in Kenntniß erhalten werden. Dagegen ist in Bezug auf den geschehenen Antrag, daß daselbst auch Versuche an Thieren unter öffentlicher Autorität vorgenommen werden möchten, da die Ausführbar- keie desselben zuvöôrderst von Anstellung näherer Erörkerungen über die kocalverhälenisse ab- bängig erschein, nach den Ergebnissen der letzlern die weitere Entschliessung vorzubehalten. 17) Das unzureichende in den Bestimmungen des Mandats vom 272sten März 1826 zu dem Zwecke, um der Vaccination allenthalben und unter allen Volbeclassen ge- 20“