(130 ) Gemeinschaftliche § 44. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar Bestimmungen wes gen des Lotto und 1.) auf Inländer auch dann, wenn sie, während sie sich eine Zeitlangi im Auslande der auswaͤrtigen aufhalten, von dort aus durch eines der in den 9 3 bis 6, 11 und 12 ver- Lottericen; rücksicht- botenen Geschäfte das Spielen im Cotto oder in auswärtigen Cotterieen im Kö- lich des Auslandes. nigreiche Sachsen befördern, oder auch über die Grenze gehen, und das §9 7 gedachte Verbot übertreten, ingleichen 2.) auf Ausländer, insofern dieselben während ihres Aufenthalts in Sachsen den in den 99 1 bis 6, 11 und 12 ausgedrückten Verbeten zuwiderhandeln. Gefängnißstrafe 15. Wahlweise mit Gefängnißstrafe ist auf eben so viele Tage Handarbeit zu er- “ waiene unnd- kennen, wenn letztere nach allgemeinen criminalrechtlichen Bestimmungen gegen den Ueber- kennen. treter überhaupf in Anwendung gebracht werden kann. Verwendung der * 16. Saͤmmtlichẽ nach diesem Gesetz verwirkte Geldstrafen sind eben so, wie der Geldstrafenund Con-Antheil an der Confiscationsstrafe 9 9 der Armen= und Schulcasse des Ores, an wel- fiscationsantheile. chem der Ueberkreter wohnt, oder bei Ausländern da, wo die Unrersuchung geführt worden, und zwar insoweic nicht durch Recesse, Verträge oder Observanz elwas anderes festger setzt worden, an jede der beiden Cassen zur Hälfe zu berechnen. Verbüfsung inerigib- & 17. Kamn die erkannte Geldstrafe von dem Berurtheilten niche erlange werden, ler Geldstrafen. so ist dieselbe in Gefängniß und beziehendlich in Arbeitshaus zu verwandeln, und fünf Thaler Geldbusse einer Woche Gefängniß, funfzig Thaler Geldstrafe einem Monat Arbeits- baus gleichzustellen. Steiget die Gefängnißstrafe durch Verwandlung der Geldstrafe über drei Monate (ver- gleiche 6 5), so ist dieselbe im Landesgefängniß zu verbüssen. Competenz der Be- * 48. Rücksichtlich der Competenz zur Untersuchung und Bestrafung der in diesem herden. Gesetze verpönten Vergehen bewendet es bei den Bestimmungen der 99 13 und 20 des Competenzgesetzes vom 28sten Januar 1835. Verjährungsfrist. & 19. Die Strafbarkeit des Spielens im Cokko erlischt mit Ablauf eines Jahres von der Ziehung an gerechnet, auf welche eingesetzt worden. Die Strafbarkeit aller andern Uebertretungen dieses Gesetzes verjährt mit dem Ablauf von fünf Jahreg. Aufhebung älterer § 20. Alle gegen die Theilnahme am Lorko oder an auswärkigen Corterieen erlassenen Eesebe. Gesetze, insbesondere die Mandate vom 4Aken April 1731, 4ten April 175 4, 161en No- vember 1770 und 30sten August 1793 werden hiermit aufgehoben. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 44en December 1837. Friedrich August. Ednard Gottlob Nostitz und Jenckendorf.