( 131) — 52.) Verordnung, die Beschränkung der Dienstpflichtigkeit in der Communalgarde betreffend; vom 6ten December 1837. Nechdem Se. Königliche Majestär, auf Antrag der jüngst versammele gewesenen Staͤnde, zu beschliessen geruhet haben, daß die Dienstpflichtigkeit in der Communalgarde binfüro auf die Zeic bis zum erfüllten fünf und vierzigsten tebensjahre beschränke werde; so wird solches, in Abänderung der in 9 3 et 5, a, des dem Mandate vom 29sten November 1830 beigefügten Regulativs für Errichtung der Communalgarden enrhaltenen Vorschriften, Allerhöchster Anordnung gemäs, hiermie zur öffentlichen Kennc- niß gebracht, und haben alle, die es angeht, sich dangch zu achten. Dresden, am 6t#en December 1837. Ministerium des Innern. Rostitz und Jänchkendorf. Kuhn. ketzte Absendungó: am 164en December 1837. 1837. 21