Gesetzzund Verordnungsblatt für das Konigreich Sachsen, 12“ Stüuck vom Jahre 1837. —□....... — êô TITTI — DO33.) Verordnung, mehrere fernerweite Ergänzungen und Abänderungen bei der Gewerbe= und Personalsteuer betreffend; vom 1Aten December 1837. W.3, Friedrich August, von GOTTS Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns, auf Antrag Unserer Ministerien der Finanzen und des Innern, bewogen, zu fernerweiter Ergänzung und Abänderung der binsichtlich der Gewerbe= und Personalsteuer bestehenden gesetzlichen Vorschriften, einige, von kommendem Jahre 1838 an in Ausfüh= rung zu bringende Bestimmungen zu treffen und verordnen daher, wie folgt: Zum Isten Abschnitt des Gewerbe= und Personalsteuergesetzes vom 22sten November 1 834. „Von der Verbindlichkeit zu Entrichtung der Gewerbe= und Personalsteuer.“ Zur listen Abtheilung. „Gewerbesteuer.““ § 1. Für Kaufleute in grossen und Mittelstädten soll dasjenige Gesammtquaneum Zu § 4 (des der Gewerbesteuer, welches sich in jeder dieser Städte im Jahre 1837 ergeben hat, so Geseses) lange sich die Zahl der dazu beitragenden Handelsgeschäfte daselbst nicht vermindert oder schon vermindert hat, für die Jahre 1838 und 1839 unverändere beibehalten wer- den; es ist jedoch dieses Gesammtquantum jedes Mal bei der allgemeinen Steuerrevision 1837. 22