(134 ) so ist dennoch hinsichtlich des Gewerbstands ganzer Orte jener Bestimmung bisher noch nicht genau nachgegangen worden. Da sich hieraus nothwendig Ungleichheiten in der Vernehmung der Gewerbtreibenden eines und desselben Orts und Handwerks, so wie in der Besteuerung der verschiedenen Orte und Landestheile gegen einander ergeben muͤssen; so werden die Districtscommissionen zu genauer Beachtung obiger Vorschrift hierdurch nochmals angewiesen. 6 6. Wenn hiernächst, in Gemäsheic 20 a linea 12 des Gesetzes, die der Be- Zu ders. . steuerung in der 1 2ten Unterabtheilung der Gewerbesteuer zum Grunde zu legende Zahl der Gewerbsgehülfen nach dem Durchschnitee der höchsten Zahl derselben berechnet werden soll, welche ein Meister in jedem Viertelahre des vorhergegangenen Jahres zugleich in Arbeit gehabt; so hat sich bei Anwendung dieser Bestimmung eine Verschiedenheit bisher in so fern gezeigt, als die Districtscommissionen, dafern sich bei Berechnung obiger Durch- schnittszahlen Bruchtheile ergaben, diese letzteren kheils gar nicht, rheils ihrem wirklichen No- menalcekrage nach, theils als ganze Zahlen in Anrechnung gebracht haben. Zu Beseitigung der hieraus hervorgehenden Ungleichheiren, wird daher andurch be- stimme, daß die sich bei Anwendung vorgedachter gesetzlicher Vorschrift ergebende Durch- schnittszahl jederzeit unverändert so, wie sie sich nach jener Berechnung berausstellt und da- ber z. B. bei einem Meister, welcher im 1sten Bierteljahre 2. Zten - -: 3. Zzken 46 4e 2 = 1 in Summa 10. Gesellen gehalten hat, auf 2½/ anzunehmen ist. 5 1. Die § 13 pet. 3) der angezogenen Ergänzungsverordnung wegen Be= Zu derf. K. steuerung der Buchdrucker ertheilte Bestimmung wird hiermit abgeändert und sind von jetzt an Buchdrucker, à.) dafern dieselben nur eine Presse beschäftigen, mit jährlich drei Thalern 12 gr. —, b.) dafern sie mehrere Pressen im Gange haben, wegen jeder Presse mit fünf Tha- lern sährlich in Ansatz zu bringen; dagegen ist C.) eine Schnellpresse wie zeither vier gewöhnlichen Pressen gleich zu schätzen. 6 8. Die Bestimmung § 14 pct. 2 der oben angezogenen Ergänzungsver= Zu" 21. ordnung, wonach die Steigerung der Individualansätze innerhalb der vorschriftmäsigen niedrigsten und böchsten Sätze bis auf Weiteres in das Ermessen der Districtscom- missionen gestellt worden ist, hat zur Folge gehabt, daß hier und da zwischen den An- sätzen der Gewerbsgenossen einer und derselben Classe so feine Distinctionen und Ab- stufungen gemacht worden sind, wie solche in der Absiche des, für die Schätzung nur 22 V 1#