(149 ) 6 38. Die Cagerstatt muß bestehen in: einer geräumigen Bereftelle, einem guten Strohsack oder Unterbette, einem Berttuche, einem Kopfkissen mit Ueberzug, und einer warmen Zudecke. Die Betrtwäsche und das Lagerstroh soll laͤngstens aller zwei Monate gewechselt werden. Dieser Wechsel findet auch in der Zwischenzeit jedesmal Statt, wenn ein Mann das Quartier verlaͤßt und selbiges einem andern Mann uͤberwiesen wird. § 39. Jedem verheiratheten Mann ist eine besondere Kammer mit doppelter Lager- stätte zu verschaffen. § 40. Für jeden Mann und für jede Frau ist alle Wochen ein reines Handruch, auch an Mobilien ein Schemmel und ein Kleiderrechen in der Kammer erforderlich. Demnächst gebührt jedem Untreroffizier der ausschließliche Gebrauch, den gemeinen Mannschaften aber nur der Mitgebrauch eines Tisches in der Stube des Quarcierwirths. 44. Ferner sind der einquartierten Mannschaft das nöthige Koch-, Speise= und Trinkgeschirr, ingleichen die zur Reinigung der Wäsche erforderlichen Gefässe zu verabreichen. Jedoch soll die Mannschaft für jeden daran verursachten Schaden mit ihrer öhnung haften und jene Geschirre nur für sich allein gebrauchen. § 42. Endlich har die einquartierte Mannschaft des Morgens und des Mittags An- spruch auf Gelegenheit zum Kochen. Sofern aber der Wirkth selbst zu den eben gedachten Zeiten kein Kochfeuer hält, hat er der Mannschaft solches zu verschaffen. § 43. Für Oienstpferde sind abgesonderte Ställe anzuweisen, welche folgendergestale beschaffen sein müssen: a.) die Stände nicht unter 4 Ellen lang und drei Ellen breit, und bei Einlegung mehrerer Pferde mit Standbäumen versehen; b.) der Gang hinter den Pferden nicht zu eng; c.) die Krippen, wo möglich, mit Blech beschlagen; d.) die Raufe gut befestigt; e.) der Jußboden gebohlt, oder mie gutr unterhaltenem Pflaster versehen. § 44. Wenn diejenigen Ställe, welche in den Quartieren vorhanden und zeither be- legt gewesen sind, obige Erfordernisse nicht vollständig gewähren sollten, so sind selbige dennoch für jetzt als brauchbar anzunehmen. Neue Einrichtungen von Ställen muüssen dagegen künftig nach obigen Bestimmungen gescheben. § 45. An Stallgeräthe wird erfordert: für ein oder zwei Pferde, ein Tränkeimer,