(151) Zu diesem Behuf hat das Milicär, wenn den Ortsobrigkeiten die Unterbringung über- lassen wird, vollständige, von den Commandanten desselben unterschriebene t#isten, und nachher, unter gleichmäsiger Unterschrife, monatliche Nachträge über Zuwachs und Abgang nach den Chargen, an die Ortsobrigkeit abzugeben. § 52. Den Offizieren und Mannschaften sind in den Standquartieren passende Kirchen- pläße durch die Orksobrigkeiten zu verschaffen. 6 33. Diese sind ferner verbunden, den Militärverwaltungsbehörden bei Ermitte- lung nachbemerkter, für die Garnisonen erforderlichen Plätze und Locale, der Exercirplätze, der Plätze zum Zgielschiessen, der bedeckten Räume zu den Uebungen bei rauher Witterung, der Plätze zu Reitbahnen, der Unterrichtsstuben, der Arrestbehälenisse, und der Locale zur Aufbewahrung der Munition und zu Unterbringung des Geschützes, Fuhrwesens und der Milikäreffecten und Vorräthe, behülflich zu sein. Diese Plätze und tocale sind, nach dem Ermessen des Kriegsministerü durch ge- dachte Verwaltungsbehörden, für unmittelbare Rechnung der Kriegscasse, zu erpachten, zu ermierhen, oder zu erkaufen; wobei in Ansehung der Plätze zu den militärischen Uebungen im Freien die 99 7, 8 und 9 enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung kommen. § 54. Bei Ermittelung der Pläte zum Zielschiessen ist insonderheie darauf zu sehen, daß in polizeilicher Hinsicht kein Bedenken vorwalte. § 355. In Ansehung der Wachtlocale wird folgendes bestimme: Wenn sich in Städten besondere Wachthäuser befinden, so sind selbige zur Unrerbrin- gung der Militärwachten unentgeldlich zu überlassen, auch ohne Unterschied, ob diese Städte Garnisonen haben, oder nicht, von den betreffenden Communen fortwährend im baulichen Stande zu erhalten. Sind keine Wachthäuser vorhanden, so sollen die, für die Garnisonen erforderlichen Wachtlocale in der § 53 bestimmten Maase ermittelt und verschafft werden. Fär Anschaffung und Unterhaltung der Schilderhäuser, so wie sämmrlicher in den Wachten erforderlichen Effecten und Geräthschaften, haben die Militärverwaltungsbehörden zu sorgen.