(161) 3 Meilen erfolgt. Bei eintretender Nothwendigkeit einer solchen Abloͤsung, sind die Bo— ten, zum Behuf der weiteren sicheren Befoͤrderung der Schriften, im Abloͤsungsorte mit der noͤthigen Legitimation zu versehen. * 444. Weachtdienste sind zu leisten, wenn Transporte von Militaͤreffecten und Militaͤrverpflegungsgegenstaͤnden an einem Orte, wo sich keine Besatzung befindet, uͤber Nacht verbleiben, und die Escorte den Dienst der Nachtwache nicht zu versehen vermag. Sie koͤnnen von jedem Anfuͤhrer eines Transports, ohne besondere Legitimation, ver— langt werden. 6 4145. Andere, als die in diesem Abschnitte aufgeführten Leistungen, sind den Communen nicht anzufinnen. Zweiter Abschnitt. Von Befreinngen. §416. Oo die früher bestandene Verpflichtung der Seaaksbürger zu unentgeld- lichen teistungen für das Militär aufhöre, und diese sämmtlichen Leistungen nach § 5 auf die Kriegscasse übernommen, und aus selbiger vergücet werden, solchem nach aber eine gänzliche Umwandlung der frühern Verhälenisse eineritt, und hierdurch in den wesenrlichsten Beziehungen ein neuer Stand der teistungen und Verpflichtungen begründet wird; so sind die 9 4 erwähnten Befreiungen, welche von der teistungspfliche gegen den Staar entbin- den, auf die in folgender Sphe bemerkten Gegenstände und Fälle zu beschränken. Auch können insonderheit Befreiungen von Militärleistungen, gegen den Staat, auf den Grund früherer Privilegien und eingetretener Verjährung, nicht weiter in Anspruch genommen werden; so wie auch für die Zukunft, in Ansehung gedachter Befreiungen, keine Verjährung Statt finden soll. 117. Befreiungen stehen zut: a) den, in der Beilage 1 zur Verfassungsurkunde verzeichneten Königlichen Schlös- sern und Gebäuden, b) den öffentlichen und Communalgebäuden oder Grundstücken, welche zu dem Got- kesdienste, zu dem Schulunterrichte, zur Besorgung der Justizpflege, zu den Kan- des= und Communalverwaltungen, zu den öffentlichen milden Seiftungen, zu Versorgung armer Kinder oder erkrankter Personen, zu Armen-, Corrections= oder Gefängnißanstalten, oder zu sonstigen gemeinnützigen guf öffentliche Kosten beste- henden Einrichtungen, bestimmt sind. * 418. Obige Befreiungen sind, bei der Vertheilung der Milikärleistungen auf die Bezirke und einzelnen Ortschaften, zu berücksfschtigen.