13 4 Ein Thaler — — , oder wöchentlich —= 6 gr. —= pro Kopf vergütet. § 425. JFür die Unterbringung der Dienstpferde der Reiterei, reicender Artillerie und des Artillerietrains, wird ein Stallgeld von monatllich — . 8 gr. — für jedes Pferd, bezahle. Der Herstellungsaufwand für die, durch kranke Pferde verunreinigeen Ställe ist nach § 48 besonders zu liquidiren. § 426. Wenn bei den, den Offizieren und Mannschaften der Garnisonen, nach * 52 anzuweisenden Kirchenplätzen, den betreffenden Communen ein unvermeidlicher Auf- wand erwächst, so wird selbiger auf angemessene Weise vergüret. c. Vergütung für Marscheinquartierung. 5 427. Der einfache Vergütungssatz für den Quartieraufwand wird auf taͤglich — — . 9pf. für den Kopf bestimmt, und es sind dem gemäs die Quartiervergücungen für die Offziere, und alle übrige Militärpersonen und Mannschaften, nach der § 57 geordneren Kopfzahl zu berechnen. Jür die Unterbringung der Dienstpferde finder keine Vergütung Start. 428. Hiernächst werden (§ 61) für eine Speiseportion — Thlr. 1 gr. 6 pf., für eine Brodportion — Thlr. — gr. 9 pf., ferner (I 63) für jede leichte Ration — Thlr. 3 gr. 6 pf., und für jede schwere Ration — Thlr. 4 gr. — pf., vergutek. § 129. In sofern dargethan werden kann, daß, bei Verschaffung der nach § 64 für das Milirär erforderlichen Locale und Räume, ein baarer Aufwand unvermeidlich ge- wesen, so ist selbiger zu erftarken. Ausser diesem Falle wird blos der Aufwand für Heitzung und Beleuchtung der Wacht- locale und Arrestbehältnisse verguͤtet. dI. Vergütungen für Cantonnemens. 5* 130. Für den Quartiergufwand wird, als einfacher Satz, eine Vergücung von monagrlich