(164) Sechszehn Groschen, oder woͤchentlich —-4 gr. —- fuͤr den Kopf, gewaͤhrt. Sämmrcliche Quartiervergütungen für Offiziers rc. sind diesem Satze gemäs, und in gleicher Maase wie bei der Marscheinquartierung, nach der § 57 bestimmten Kopfzahl zu berechnen. § 431. Die Vergütungen für Speise= und Brodportionen, sowie für Fourage- rationen, (X 61 und 63) werden nach den, § 128 bestimmten Sätzen liquidirt. § 132. Für Unterbringung der Pferde der Offiziere und Mannschaften wird Stallgeld, nach dem Satze von monatlich Ache Groschen, oder wöchentlich — 2 gr. — = für das Pferd, bezahlt. § 133. Für die, nach § 72 von den Ortsbehörden anzuweisenden kleineren Exer- cirplätze, finder nur in sofern eine Vergütung Stakt, als dabei ein wirklicher Aufwand ent- standen, oder eine Nutzung entzogen worden ist. Im letzkeren Falle erfolge die Feststellung der zu gewährenden Eneschädigung in der, §#8 bestimmten Maase. § 134. In vorgedachten verschiedenen Fällen der Einquartierung, wird die Enc- schädigung für die, von den Compagnieschmieden und Büchsenmachern zu benutzenden Werkstellen, nach den Bestimmungen & 31 gewährt. Für Benutzung der Schmiedewerkstellen, während der Zeit des Cantonnements der Reiterei und Arcillerie, wird der doppelte Vergütungssatz verabreicht. e. Vergütungen für Commandoks. § 135. Hierbei ist in der, 9 74, a und b, bestimmten Maase, die Dauer der Commando's zu unterscheiden, und es kreken demnach entweder die für Cantonnements-= oder die für Marscheinquartierung geordneten Vergütungssätze, ein. 1. Vergütungen für Unterbringung und Verpflegung kranker Militärpersonen. § 136. Für das Unterkommen, wenn solches die Obrigkeiten den erkrankten Mili- lärpersonen, nach § 96, a, verschafft haben, so wie für die, dabei nörhige Beleuchtung und Heitzung, werden den beireffenden Communen: a) bei einem einzelnen, auf diese Weise unrergebrachten Mann monatlich Zwei Thaler — — , oder wöchentlich —= 12 gr. — -, in sofern hingegen b) mehrere Mannschaften in ein und dasselbe Local ausgenommen werden, die vor- gedachten 2 Thlr. —. — = nur für einen derselben, für die übrigen aber, monallich 1837. 26