( 171) W 56.) Verordnung zur Ausführung des über den ersten Theil der Ordonnanz erlassenen Gesetzes vom 7ten December 1837 und zu Regulirung des Verfahrens bei Liquidirung und Verguͤtung der Militaͤrleistungen; vom 7ten December 1837. Zur Ausfuͤhrung des uͤber den ersten Theil der Ordonnanz erlassenen Gesetzes vom 7ten December 1837 und zu Regulirung des Verfahrens bei Liquidirung und Verguͤtung der Militaͤrleistungen, werden folgende Bestimmungen gegeben. J. Bestimmungen zur Ausfuͤhrung des gedachten Gesetzes. § 4. (Zu §9 3 des Gesetzes.) Der, zwischen den Garnisonorten und den Orten, welche Cavalerieverpflegungsgelder entrichten, in Beziehung auf die teistungen für das Mi- litär, bisher bestandene Unterschied, hörc mit dem 31sten December 1837 auf: § 2. (Zu § 8 des Gesetzes.) Für Fälle, wo in Standquartieren, Feldgrundstücke, für immer oder auf längere Zeit, zu den Uebungsplätzen für das Militär abzutreten sind, wird über das, von den Taxakoren, bei der Abschaͤtzung zu beobachtende Verfahren, noch Folgendes bestimmt: a) Da den betheiligten Grundeigenthuͤmern vollstaͤndige Entschaͤdigung geleistet wer— den soll; so haben die Taxatoren, im Allgemeinen, auf einer Seite die Beschaffenheit des abzutretenden Grundstuͤcks, oder Grundstuͤcksantheils, an und fuͤr sich, so wie dessen Beziehung zu dem uͤbrigen, dem Eigenthuͤmer verbleibenden Besitzthume, wo— durch des ersteren Werth zugleich mit bestimmt wird, nicht minder alle uͤbrige Ver— haͤltnisse in Betracht zu ziehen, weshalb dem Eigenthuͤmer, durch die Abtretung, mit Ruͤcksicht auf die dermalige Benutzung des betreffenden Grundstücks, ein unvermeid- licher Schade erwächst, und, unter Berücksichtigung alles dessen, die Entschädigung so auszumitteln, daß dem Eigenchümer, unter gewöhnlichen und mit dem Besitze noch- wendig verbundenen Verhälenissen, nach Empfang der, ihm zu gewährenden Vergu- kung, ein wirklicher Schade nicht weiter übrig bleibt, auf der andern Seile aber auch eben so von allen, blos eingebilderen, oder von solchen behaupteren Nutzungen, Vortheilen und entgegengesetzten Entbehrungen, als Gegenstand der auszumittelnden Entschädigung abzusehen, welche von erst künftig beabsichtigten Vorkehrungen, Ver-