fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, 124“ Stück vom Jahre 1837. 97.) Gesetz, die definitive Gültigkeit des Gesetzes vom 2'sten December 1833 (Gesetz- sammlung vom Jahre 1833, 3 Fstes Stück. 73), so wie einige Erläute- rungen, Abänderungen und Zusätze zu demselben betreffend; vom 1 Aten December 1837. Wa, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. setzen und ordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, daß das über das Untersu- chungsverfahren gegen Uebertreter der gesetzlichen Vorschriften in Sachen der indirecten Ab- gaben unterm 2 #sten December 1833 erlassene, provisorische Gesetz nunmehr mit folgen- den Erläuterungen, Abänderungen und Zusätzen definitive Gültigkeit haben soll. 1. Erläuterungen. 4. a) zu § 2 gedachten Gesetzes. Die Fälle, in welchen, nach 9 2 vorerwähnten Gesetzes, die Untersuchung und Be- strafung auch solcher Bergehen gegen die in Rede stehenden Abgabengesetze, die vermöge der 9 1 und 4 des Gesetzes vom 27sten December 1833 eigentlich vor den Zoll= und Steuerbehörden untersucht und bestraft werden sollten, den Justizbehörden fernerhin verblei- ben soll, beschränken sich lediglich auf Hinterziehungen der Schriften= und Werthstempel= steuer, in so weit dergleichen Vergehen bei Gelegenheit der vor Justizbehörden anhängigen Rechts= und Verwaltungssachen entdeckt worden find. & 2. Die Untersuchung und Entscheidung solcher Stempelhinterziehungen ist von der untern Justizbehörde nach § 3 des Gesetzes vom 30sten Januar 1835, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, in der Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde zu be- wirken. 1837. 28