( 183 ) III. Zusätzliche Bestimmungen. § 21. zu 9 46 des gedachten Gesetzes. Ist in den 9 46 des Gesetzes gedachten Fällen die zweite Vorladung dritter Personen erfolglos geblieben, so ist der dricten kadung die Androhung der Realcitation beizufügen, und mit letzterer, dafern auch dieser Ladung nicht Genüge geschehen sein sollce, zu verfahren. § 22. zu 99 60 und 61 des gedachten Gesetzes. Ee bleibt nachgelassen, Vernehmungen und andere im Caufe der Untersuchung sich nö- thig machende BVerhandlungen auch in den Cocalien der Nebenzoll= und Unrersteuerämter bei Gelegenheit daselbt zu haltender Revissonen vorzunehmen, wenn der Sitz eines solchen Amtes entweder dem Wohnorkée des Vorgeladenen näher liege, als der Sitz des Hauptholl- oder Hauptsteueramtes, oder die Entfernungen sich gleich sind. Solchenfalls sind die, über die daselbst State gefundenen Verhandlungen aufzunehmenden Protocolle (§ 59 des Ge- setzes) von den, bei genannten Neben= und Unrerämtern angestellten Beamten mit zu voll- ziehen. * 23. Bei den Papierstempelhinterziehungen ist zu unterscheiden zwischen a) dem einfachen (Schriften) Stempel, welcher nach bestimmten, feststehenden Säten zu Ersuch-, Erklärungs-, Ueberreichungeschreiben, amtlichen Ausfertigungen aller Are u. s. w. karifmäsig verwendel werden muß, und b) dem Werchstempel, welcher entweder aa) von Verbandlungen, deren Gegenstand in Geld abschätzungsfähig oder schon mit seinem Geldwerthe ausgedrücke ist, nach gewissen Procencsätzen zu enrrich- ten ist (ordentlichem Werthstempel) oder welcher bb) zu Verhandlungen, deren Gegenstand dem Werthe nach nur mit Berücksfichti- gung seiner höheren oder minderen Wichrigkeit im Allgemeinen beurtheilt werden kann, nach einem vom amtlichen Ermessen abhängenden Steuersatze verwendet werden muß (ausserordentlichem Werchstempel). 6 24. Ist nur der einfache Schriftenstempel hinterzogen worden, oder bekträgt die Socrafe für den hinkerzogenen Werthstempel nicht über zehn Thaler, so har die zur Un- tersuchung und Bestrafung befugte Behörde dem Uebertreter, daß und wie hach, auch in welcher Angelegenheit der Stempel hinterzogen worden, bekanne zu machen, und ihm die Zahlung des darnach auszuwerfenden tiquidi mie Einräumung zehntägiger Frist von der Einhändigung an gerechnet und unter Androhung execurivischer Zwangemittel aufzuerlegen. & 25. Ist jedoch die Hinterziehung von der betroffenen Behörde in einer vor ihr anhängigen Rechts= oder Verwalcungssache enedecke worden und in letzterer an den Uleber- creter oder subsidiarisch oder unmittelbar Verhafceren ohnehin zu verfügen; so ist die nach