(∆ 192) andurch zu öffentlicher Kenneniß und verordnen, daß dem Inhalte derselben von allen Unseren Behörden und Unterthanen, in soweit es letztere angehe, pünktlich nachgegangen werde. Gegeben zu Dresden, den 23sten December 1837. Friedrich August. SHeinrich Anton von Zeschau. Vertrag zwischen Preussen, Baiern, Sachsen, Würtemberg, Baden, Kurhessen, dem Großherzogthume Hessen, den zu dem Thüringschen Zoll= und Handelsvereine gehörigen Staaten, dem Herzogthume Nassau und der freien Stadt Frank- furt einer Seits und Hannover, Oldenburg und Braunschweig anderer Seits, wegen Beförderung der gegenseitigen Verkehrsverhältnisse. Seine Majestaͤt der Koͤnig von Preussen fuͤr sich und in Vertretung der Kronen Baiern, Sachsen und Wuͤrtemberg, des Großherzogthums Baden, des Kurfuͤrstenthums Hessen, des Großherzogthums Hessen, der zum Thuͤringschen Zoll- und Handelsvereine gehoͤrigen Staaten, des Herzogthums Nassau und der freien Stadt Frankfurt, als der saͤmmtlichen Mitglieder des kraft der Vertraͤge vom 22sten und 30sten Maͤrz und 11ten Mai 1833, 12ten Mai und 10ten December 1835 und 2ten Januar 1836 bestehenden Zoll= und Handelsvereins einer Seits, und Seine Majestaͤt der Koͤnig von Hannover, Seine Koͤnigliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg, und Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig, als saͤmmtliche Mitglieder des, vermoͤge der Verträge vom 1sten Mai 1834 und vien Mai 1836 bestehenden Steuerverbandes, anderer Seits, von gleichem Wunsche beseelt, die gegenseitigen Verkehrsverhälentsse zwischen Ihren Staaten sowohl, als auch überhaupt zwischen den beiderseitigen Zoll= und Steuervereinen im gemeinsamen Interesse derselben möglichst zu befördern, haben zu diesem Zwecke Unter- bandlungen eröffnen lassen, und zu Bevellmächtigten ernannt: 6 30“