(193) Seine Majestät der König von Preussen: Allerhöchst Ihren Generalmajor, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister an dem Königlich Hannöverschen, Großherzoglich Oldenburgschen, Herzoglich Braunschweigschen und Fürstlich Schaumburg-Lipeschen Hofe, Carl Wilhelm Ernst, Frei- herrn von Canitz und Dallwitz, Ritter des Königlich Preussischen Milicärverdienstordens mit dem Eichenlaube, des eisernen Kreuzes erster Classe, des rorhen Adlerordens dritter Classe mit der Schleife, so wie des Kaiserlich Russischen Sanct Annenordens zweiter, des Sance Stanislausordens zweiter und des Sanct Wladimirordens vierter Classe, und Allerhöchst Ihren Regierungsrath Eduard Wilhelm Engelmann, Ritter des Königlich Preussischen rorhen Adlerordens vierter Classe; Seine Majestär der König von Hannover: Allerhöchst Ihren Geheimen Cabinersrath, Doctor Georg Friedrich, Freiherrn von Falcke, Commandeur des Königlich Hannöverschen Guelphenordens, Commandeur des Kaiserlich Oesterreichschen Königlich Ungarischen Sanct Stephanordens, und Commandeur erster Classe vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Heinrichs des öwen, und Allerhöchst Ihren Hofrath, Ernst Friedrich Georg Hüpeden, Ritcer des Königlich Hannöverschen Guelphenordens und des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen 4öwen; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Oldenburg: Hochst Ihren Cammerrath, Gerhard Friedrich August Jansen, Ritter des Königlich Hannsverschen Guelphenordens und Ritter vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Hein- richs des Löwen; und Seine Durchlaucht der Herzog von Braunschweig: Höôchst Ihren Finanzdirector und Geheimen tegarionsrath, August Philipp Christian Theodor von Amsberg, Commandeur zweiter Classe vom Herzoglich Braunschweigschen Orden Heinrichs des tôwen, Commandeur des Königlich Hannöverschen Guelphenordens und des Kurfürstlich Hessischen Ordens vom goldenen töwen, Ritcer des Königlich Säch- sischen Civilverdienstordens und Inhaber des Waterloo-Ehrenzeichens, von welchen Bevollmächrigken nach Auswechselung ihrer Vollmachten folgender Ver- trag unter dem Vorbehalte der Ratification abgeschlossen worden ist. Artikel 1. Da die Hohen conerahirenden Theile die gegenseirige Unterdrückung des Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechtehaltung Ihrer gegen- seitigen Handels= und Steuersysteme als vorzügliche Mittel zur Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen; so verpflichten Dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen, und insbesondere da, wo die Grenzen der beider- seitigen Vereine sich berühren, nach Möglichkeic entgegen zu wirken, jeden durch die Joll- oder Steuergesetze des Nachbarlandes verborenen Verkehr nach letzterem in Ihren Saaaten zu verbieten, möglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur Ausrok-