(203 ) Auch bleibe es derselben überlassen, zeitweise einen Beamten an das gedachte Haupt- zoll= oder Hauptsteueramt abzuordnen, um von der Art der Verwaltung und deren Re— sulcaten Kenntniß zu nehmen. Artikel 15. Die Uneersuchung und Bestrafung der in der Grafschaft Hohnstein und dem Amte Elbingerode begangenen Zollvergehen erfolgt von den Hannöverschen Ge- richten zwar nach Magsgabe des daselbst zu publicirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Competenzbe- stimmungen. Artikel 146. Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und confiscirten Gegenstände fallen, nach Abzug der in Uebereinstimmung mit den deshalb in Preussen bestehenden Bestimmungen zu berechnenden Denunciankenantheile, dem Königlich Hannö- verschen Fiscus zu. Artikel 17. Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannöverschen Gerichten verurtheilten Per- sonen bleibt Seiner Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten. Artikel 18. In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunfe wird zwischen Preussen und Hannover in Beziehung auf die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode, eine Gemeinschaft der Einkünfte an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben Statt finden, und der Ertrag dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. Artikel 19. Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangsab- gaben wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle des Königreichs Preussen und der mic demselben im Zollvereine befindlichen Staaten, so verpflichtet sich die Königlich Han- növersche Regierung, vor Herstellung des freien Verkehrs zwischen der Grafschaft Hohn- stein nebst dem Amte Elbingerode und dem Gebiete des Zollvereins, diesenigen Maas- regeln zu ergreifen, welche erforderlich sind, damit nicht die Jolleinkünfte des Vereins durch die Einführung oder Anhäufung geringer verzollter Waarenvorräthe beeinträchtige werden. So geschehen Hannover am ersten November Ein Tausend Achehundere Sieben und Dreisig. unterzeichnet: Carl Wilhelm Ernst, Freiherr Georg Friedrich, Freiherr von Canitz und Dallwitz. von Falcke. Eduard Wilhelm Engelmann. Ernst Friedrich Georg Hüpeden.