(215) des Hannover-Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverbandes hinsichtlich derjenigen Gegen- stände, für welche jene Erleichterungen von ihnen zugestanden worden sind, auf eine für den Verkehr ihrer Unterthanen nachtheilige Weise verändert würde, oder überhaupt deren Verkehr mit Hannover, Oldenburg und Braunschweig von Seiten dieser Staaten wesent- lich erschwert werden sollte. Wegen der erforderlichen Ursprungslegicimation der in der Anlage verzeichneten Gegen- stände ist ein besonderes Regulativ verabredet worden, welches in dem Gebiete des Hanno- ver-Oldenburg-Braunschweigischen Steuerverbandes öffentlich bekannt gemacht werden wird, und wonach auch die betreffenden Steuerbehörden in dem Gebiete des Jollvereins mit ent- sprechender Anweisung versehen werden sollen. Artikel 3. Zur gegenseitigen Erleichterung des Jahrmarktsverkehrs soll künftig nur von dem verkauften Theile der aus dem Gebiete des einen Vereins auf die Jahrmärkte in dem Gebiete des anderen Vereins gebrachten Waaren die gesetzliche Eingangsabgabe, für den unverkauft zurückzuführenden Theil aber in beiden Vereinsgebieten weder eine Ein- gangs= noch Durchgangsabgabe erhoben werden. Gegenstände der Verzehrung sind jedoch von dieser Erleichterung ausgeschlossen. Artikel 4. Die im vorstehenden Artikel für den Jahrmarktsverkehr bestimmren Erleichterungen sollen auch bei dem Verkehr auf den Biehmärkren in den gegenseitigen Vereinsgebieken Anwendung erhalten, so daß für das unverkauft zurückgehende Vieh weder eine Eingangs= noch Durchgangsabgabe erhoben werden wird. Artikel 5. Die dem einen Wereine angehörigen Unterthanen, welche die Märkte im anderen WVereinsgebiete beziehen, sollen daselbst sowohl hinsichtlich der Berechtigung zur Ausübung ihres Gewerbes auf den Märkten, als auch der etwaigen Entrichtung einer Abgabe dafür den eigenen Unterkhanen gleich behandelé werden. Artikel 6. Für das aus dem einen Vereinsgebiete in das andere zur Wetde ein- gehende, und nach Benutzung derselben wieder ausgehende Bieh, soll gegenseirig weder eine Eingangs= noch eine Durchgangsabgabe erhoben werden. Artikel 7. Ees soll den Unterthanen der contrahirenden Theile gestattet sein, Ge- treide, Hülsenfrüchte und Oelsaamen, auf Mühlen des andern Vereinsgebietes, unter der Bedingung der Wiederausfuhr des gewonnenen Fabrikats, dergestalt abgabenfrei verarbei- ten zu lassen, daß weder von den aus einem Vereinsgebiete in das andere übergehenden Körnern, noch von den daraus gewonnenen Fabrikaken, bei deren Aus= und resp. Wie- dereingange eine Ein-, Aus= oder Durchgangsabgabe zu enrrichten ist. Der Eingang und resp. Wiederausgang muß jedoch, insofern nicht in einzelnen Fällen eine Ausnahme zulässig befunden und ausdrücklich nachgegeben wird, über eine Joll= (Steuer-) Seelle erfolgen und bei derselben angemeldet werden, wie denn überhaupt dabei diesenigen