(217 ) Artikel 11. An den gemeinschaftlichen Grenzen soll eine, den gegenseitigen Ver- kehrsverhältnissen entsprechende Anzahl von Zoll= (Steuer-) Aemtern mit angemessenen Er- bebungs= und Abfertigungsbefugnissen bestehen, und wird, so weit es daran jetzt fehlen mögte, dem Mangel abgeholfen werden. Artikel 12. Für die Durchfuhr durch das Preussische Gebiet auf den nachstehend bezeichneren Seraßen, von welchen die erstere dem Durchgangsverkehr wiederum geöffnet werden soll, nemlich: a) in der Richtung von Hameln nach Osnabrück über Herford und Hücker- kreuz, und umgekehrt, und b) in der Richtung von Hannover oder Hildesheim nach Osnabrück uͤber Minden und Pr. Oldendorf, und umgekehrt, wird die Durchgangsabgabe ad a) auf Funfzehn Silbergroschen, und ad b) auf Zehn Silbergroschen für die Pferdelast ermäsigk. Dagegen soll die für die Durchfuhr auf der Straße von Halberstadt nach Helm- stedt, und umgekehrt, bei Hohnsleben bisher emrichrete Durchgangsabgabe hinwegfallen. So geschehen Hannover am ersten November Eintausend Achthundert Sieben und Dreisig. unt#erz. Carl Wilhem Ernst, Freiherr von Georg Friedrich, Freiherr von Falcke. Canitz und Dallwitz. Ernst Friedrich Georg Hüpeden. Eduard Wilhelm Engelmann. Gerhard Friedrich August Jansan. August Philipp Christian Theodor von Amsberg.