(X ) Bierzwang — Nachweisung eines größeren Verlustes, wenn Brauberechtigte mit jener Entschädigung sich nicht begnügen — Frist zur Erklärung, ob die Berechtigten die 6 4 gedachte Entschädigungsweise anneh- men, oder die Bescheinigung eines größeren Verlustes führen wollen Verlust des Rücktritts zu der 6 4 zugesicherten Entschädigungsweise — Durchschnittszahl der Jahre bei Bescheinigung des Ausfalls des Brauurbars — bei eingetretener Suspension des Bierzwangs — bei bereits erfolgter Aufgebung des Bierzwangs gegen ECntschädi- gung — Präclusiofrist für Antritt der Bescheinigung — Behoͤr- den und Instanzenzug . Pachtverhaͤltniß und Bestimmungen wegen dritter Interessenten Entschaͤdigungsmodalitaͤt, wenn Brauereiinhaber fuͤr Ausuͤbung des Brauurbars gewisse Befugnißabgaben zu entrichten haben Behoͤrde, an welche die Bezahlung der Rente oder des Capitals er— folgen soll Aufhebung des Bierverlagsrechts der Landbrauereien — desfallsige Entschädigung Seiten des Staats — Seiten gewisser Verpflich- teten — Quantum der Entschädigung — Pachtverhältniß Abschaffung der sogenannten Bierzüge Concessionsbedingungen zu Anlegung neuer Brauercien auf dem Lande Aufhebung älterer desfallsiger Gesebe, Recesse und Entscheidungen Blinde — Preisaufsaben- für deren Ausbildung zu einem Gewerbe . Böhmen, Koönigreich, s. Schub-Uebernahmestationen. Branntwein, inländischer, versteuerter und ins Ausland gefuͤhrter, — Steuer— verguͤtung dabei hierzu das Muster unter — über die desfallsige bei dem berefen- den Steueramte einzureichende Anmeldung Bescheinigung über die erfolgte Ausfuhr über die Grenze Liquidirung der Stenerverguütung Seiten des betreffenden Haupt= amts am Schlusse jeden Monats Annahme der Anerkenntnisse in Jahlung auf zu entrichtende Maisch— steuer — —. –. Ausfuhr abgeführt werde Strafen bei Defraudation der Fabricationssteuer . . Branntweinsteuer — Festsetzung eines berichtigten Hebesatzes dafür Höhe derselben — Bewilligung eines Rabatts nach der Beilage A Gewährung eines desfallsigen Erlasses an mit Landwirthschaft per- bundene Brennereien, wenn die Maische aus selbst gewonnenen mehligen Stoffen bereitet wird. Vorschrift für Berechnung derselben in Bezug auf den uͤbrig blei- benden Maischraumbetrag für den laufenden Kalendermonat dabei bleiben die früheren Erhebungssätze, wenn der Branntwein aus andern als mehligen Stoffen bereitet wird, unverändert — — —— Gestattung, daß derselbe zu einer Pockholsnicderlase Behufe de Tag. 27 März 2 - 2 2 - 2 2 - - u - - 8 2 - * 6 — 2 . 1 März 8 Oct, -2 - 7 1 - - 30 Juli * - An M Seite. 278 286 u. 287 279 287 279 u. 280 287 280 287 280 280 u. 281 286 281 - 4 * 109 419 fg. 420 u. 423 420 421 * 422 386 fg. 387 u. 388 387 2 Paragr. 7—9 1, 2 u. 8 10 —15 16 17 10 18 19—22 23 24 25 44