(—M ) * — Branntweinsteuer — obige Bestimmungen treten am 1sten September d. J. in Kraft . . . . . . Brauurbar, städtischer, s. Bierzwang. Bürgerliche Verhältnisse der Juden in hiesigen Landen, s. Juden. Bundesbeschluß vom gdten November 1837 — den Nachdruck literarischer und artistischer Werke betr., s. Nachdruck. C. Cassenbillets Conventions= = — die Umwandlung und Abstempelung derselben nach dem Werthe von Preussischem Courant soll bis zu der Summe von Einer und einer halben Million Thalern erstreckt werden . . . . . Censoren, s. Preßpolizei. Cessionen von Forderungen, s. Forderungen. Circularpredigten — deren Haltung betr. . . neues Regulativ hierzu unter O Civilrechtliche Bestimmungen, welche in den fruͤheren Strafgesetzen ent- halten sind, — deren fernere Gültigkeit betr., s. Criminalgesetzbuch. Civilstaatsdiener — den Wegfall der Verpflichtung auf das Mandat vom anvertrauten Gute, vom 23sten März 1822, bei denselben und andern in oöffentlichen Functionen stehenden Hersonen betr. —— —. Collatur von Freistellen an den Landesschulen — eine Gegenleistuns dafuͤr anzunehmen, ist verboten Commission — deren Niedersetzung zu Aimitelung des steuerfreien Grund- eigenthums betr. « « deren Name — Geschäftskreis — Nessorkverhältnisse . Competenzverhältnisse — Erlaͤuterungen zu 9 14 des Gesetzes A, vom 28sten Fanuar 1835, und zu 5 36 des Gesetzes D, vom Zosten Januar 1835 . . . . . Conventionscassenbillets, s. Cassenbilless. Conventionsgeld, (.Geld. Criminalgesebbuch — dessen Publscation betr. für das Königreich Sachsen Inhaltsverzeichniß dazu . Zeitpunkt, von wo an dasselbe in Kraft rritt Bestimmung über die neben demselben ferner in irtsanel blei— benden Strafgesetze . Vorschrift uͤber Guͤltigkeit der in den früheren Strafgesetzen enthal= tenen civilrechtlichen Bestimmungen dessen Anwendung auf die vor der Publication desselben begangenen Verbrechen, ingl. auf bereits anhängige Untersuchungen Berichtigung des Art. 134 desselben . . . die Ausfuͤhrung einiger Bestimmungen desselben betr. . Vollziehung der Enthauptung durch das Schwert Bestimmung, daß in Untersuchungsfällen die Werthsbeskimmung einer Sache nach dem inländischen Münzfuße erfolgen soll Vorschrift für Criminalgerichte, die Inculpaten * Art. 58 veset- ben aufmerksam zu machen . . — — —- Tag. 30 Juli Mai April Seite. 387 474 70 fg. 110—112 114—187 188—196 110 110 u. 111 111 111 u. 112 381 376 fg. 4 Daragr. 1—1I II IIT WVI I11 III