(XXV ) P. Pächter von Brauereien — von Möhlengrundstücken — deren Entschädigung, s. Bierzwang — Mahlzwang. Parochiallasten — Geseß über die Verpflichtung der Kirchen= und Schulge- meinden zu Aufbringung des für * Kirchen und Schulen er- forderlichen Aufvandes . . . . und zwar: Verbindlichkeit der Kirchen- und Schulgemeinden zu Leistung der Kirchen- und Schulbeduͤrfnisse uͤberhaupt Aufbringung des nöthigen Bedarfs durch Anlagen, wenn besondere Fonds nicht vorhanden sind — Wogfall der Spann- und Hand- dienste dabei. . 4 Verpflichtung aller dahin gehöriger Mitglieder, Beiträge zu lefern Modalität der Aufbringung der Beiträge in Städten — in Dör- fern — in gemischten Kirchen= und Schulbezirken . Befugniß derselben, die nach der Kopfzahl auf sie vertheilten Be— traͤge nach einem angemesseneren Fuße unter sich aufzubringen Feststellung des Beitrags der zeither steuerfreien Grundstücke durch Abschäzung — Beiträge der Nittergüter — anderer bevorzugter Güter — der Staatsgüter — der Forenser und Bekenner eines der Kirchengemeinde fremden Glaubens — von auswärtigen Im—- muobilien der Gemeindeglieder. Vorschrift, daß stiftungsmaͤßige und andere dergleichen geimmnn in Gegenrechnung gebracht werden konnen Befreiung der zeither von Anlagen befreiten Grurdstücke von der Verbindlichkeit zur Mitbezahlung älterer Schulden Aufbringung der nach der Grundstener zu erhebenden Hälfte des Be- dürfnisses unter den Angesessenen nach einem augemesseneren Fuße Befreiungen von derartigen Leistungen Aufbringung der Kirchen- und Schulbedur fuise der Kuhette in den Erblanden — Vertheilung der Parechialleistungen in vereinigten Kirchspielen . — Behoͤrde, welche mit Vollziehung dieser gesetzlichen Bestimmungen beauftragt ist . . . . Patrimoniaigcrichte—deren Abgabe an den Staat betr. . Bedingungen in der Anlage O, nach welchen die Uebernahme er- folgen soll Bestimmungen über Abtretung derselben in den Schoͤnburgischen Re— ceßherrschaften Anwendung der in den 66 6—23 der oberwähnten Anlage gegebenen Bestimmungen auf diejenigen Gutsherren, welche dieselben bereits abgerreten haben . die Besetzung der Gerichtsbank in Untersuchungssachen dabei betr. . Patrimonialgerichtsverwalter — Obliegenheit uͤber Erstattung von An- zeigen uͤber deren Verpflichtung das Practiciren derselben in Angelegenheiten, welche zu deren Be- gutachtung gelangen können, bett. . . . . . —- —- — 1 — Tag. 8 März 1In 1 # # # # un # K [— * • 26 April — # # 13 Deec. 30 Mai 13 Dec. Seite. 266 fg. 268—270 270 273 367 fg. 368—375 368 488 381 fg. 487 Paragr. 8—21 22 23 24 25—27 28 29—31 32