10) Geseßzund Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen, Lses Stück vom Jahre 1838. — .....-..-.. — — — — — — —- . — — — ——... —. —. — — — « — ——— M 1.) Verordnung, die Trauer wegen Ablebens Weiland Sr. Koͤniglichen Hoheit, des Prinzen Maximilian, Herzogs zu Sachsen, betr.; vom 3ten Januar 1838. N# es der Vorsehung gefallen hat, Weiland den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Herrn Maximilian, Königlichen Prinzen und Herzogen zu Sachsen, Vater Sr. Magjestät, des K Koönigs, beute früh halb sechs Uhr aus dieser Zeitlich= keit abzurufen, so werden wegen dieses böchstbedauerlichen Ablebens, in Folge Allerhöch- ster Anordnung, die in Gemäsheit des Mandaks vom 161en April 1831, Sub I, bei dem Ableben einer regierenden oder verwittweten Königin oder eines Kronprinzen erchell- ten Trauervorschriften andurch angeordnet; jedoch sollen, mit Ausnahme der Residenz, das Halten der Musik und die öffentlichen Lustbarkeiten nachgelassen, so wie die allge- meine Trauerkleidung nicht angelegt werden. Zur allgemeinen Nachachtung wird solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge- bracht. Dresden, am 3ten Januar 1838. Die Ministerien des Cultus und bffentlichen Unterrichts und des Innern. von Carlowitz. Nostitz und Jänckendorf. Pursch. Letzte Absendung: am Sten Januar 1838. 1848. 1