(∆ 22 ) 6.) Gese, die nach dem Werthe von Preussischem Courant abzustempelnden Cassenbillets, ingleichen die in grössern Appoints auszugebenden Schatzscheine betreffend; vom Sten Januar 1838. Wag, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen ꝛc. ꝛc. ꝛc. finden, um dem Begehre nach den auf Preussisch Courant in Gemaͤsheit des Gesetzes vom ZOsten Juli 1834 umgewandelten Cassenbillets, so wie nach groͤsseren Appoints und ein— tretenden Falls nach fernerweiter Vermehrung der vorhandenen Geldrepraͤsentationsmittel entsprechen zu koͤnnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Staͤnde, Nachstehendes andurch festzusetzen und verordnen demnach, wie folgt: & 1. Die durch das Gesetz vom 30sten Juli 1834 bis zur Hoͤhe von Einer Million Thalern angeordnere Umwandlung und Abstempelung der Conventionscassenbillets nach dem Werche von Preussisch Courank wird bis zu der Summe von Einer und einer halben Million Thalern erstreckt werden. §2. Unser Finanzministerium ist ermächtigt, aus den Vorrächen der hiesigen Münz- silätte Silber in Barren bis zu dem Bekrage von Einer Million Thalern, die Mark zu 1 3 Thlr. 8 gr. — Conventionsgeld gerechnet, an einem hierzu geeigneren Orte niederzulegen, und dafür eine entsprechende Summe an den Inhaber gülciger und auf Währung nach dem 21 Guldenfusse lautender „Schatzscheine“, in Appoints zu 50, 100, 200 und 500 Thalern, auszugeben, welche bei und von allen Staatscassen anstatt baaren Geldes in Zahlung angewendet und gegen solches jederzeit bei den bestehenden Auswechslungscassen verwechselt werden können. ## 3. Die wegen Bestrafung der Rachahmung und Verfälschung der Cassenbillets gesetzlich bestehenden Bestimmungen leiden auch auf die nach § 2 des gegenwärtigen Ge- setzes anzufertigenden Schatscheine Anwendung. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium andurch beauftragt wird, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am Seen Januar 1838.