(34) Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. So geschehen Dresden, den 151en Januar 1838. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. W 16.) Verordnung, die Errichtung eines Waisenhauses zu Groß, Hennersdorf betreffend; vom 18ten Januar 1838. Wan, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. finden Uns, nach vernommenem Beirath und Beistimmung Unserer gerreuen Stände, wegen versuchsweiser Errichtung eines Waisenhauses zu Groß-Hennersdorf, Folgendes zu verordnen bewogen: 1) Im taufe des Jahres 1838 soll im Katharinenhofe zu Groß-Hennersdorf ein Landeswaisenhaus, zunächst für 50 arme Waisen männlichen Geschleches, insonderheic aus unvermögenden Gemeinden, errichtet werden. Den Weisen gleichzuachren sind hierbei jedoch auch solche Kinder, deren Aeléern in den Zuche= und Arbeikshäusern für längere Zeiten detinirt werden, oder gänzlich unbekannten Aufenthale haben. 2) Nur Knaben im Alcer von 8 bis 12 Jahren und von einer zu landwirth- schaftlichen Beschäftigungen tauglichen Gesundheit werden in die Anstalt aufgenommen und bis zum 1 7 dcen oder 18##en Jahre darinnen behaltcen. Es erhalten selbige den erfor- derlichen Unterricht in Religion, Lesen, Schreiben, Rechnen, nebst Anweisung zur Garten- und Feldarbeic, insbesondere zur Spatencultur, um vorzugsweise zu tüchtigen ländlichen Diensiboten herangezogen zu werden. 3) Die Gesuche um Aufnahme in dieses Waisenhaus sind von den Angehörigen oder den betheiligten Gemeinden bei den betreffenden Kreisdirectionen anzubringen, von welchen über die Begründung des Gesuchs die erforderlichen Erörterungen anzustellen und an die Commission für Straf= und Versorganstalten begurachtend abzugeben sind, worauf diese wegen der Aufnahme, nach vorhandener Füglichkeie, das Weitere anzuordnen hat.