( 35) 4) Fur jede in diese Anstalt aufzunehmende Waise ist von den Angehörigen, oder der Heimathsgemeinde, nebst einem vollständigen Anzuge, eine jährliche Einzahlung von Zehn Thalern Conventionsgeld zu leisten, deren Ermäsigung bei grosser Bedürftigkeie der Betheiligten, von der betreffenden Kreisdirection verfügt werden kann. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, am 18ten Januar 1838. Friedrich August. . I17.) Bekanntmachung, die Sparcasse zu Roßwein betreffend; Bernhard von Lindenau. vom 1 GCten Januar 1838. Nechdem Se. Königliche Magjestät die geschehene Errichtung einer Sparcasse zu Roß- wein zu genehmigen und das für selbige von dasigem Stadtrathe entworfene Regulariv, besage des nachstehenden Allerhöchsten Decrets, zu bestätigen, hierdurch aber insbesondere — dem gedachten Institute die, in den ebenfalls nachstehenden 99 9, 10 und 11 dieses Regulativs enthaltenen Begünstigungen und Ausnahmen von den allgemeinen civilrechtli- chen Bestimmungen zuzugestehen geruhet haben; so wird solches hiermit öffentlich bekannt gemacht. Dresden, den 16ten Januar 1838. Ministerium des Innern. Nostitz und Jaͤnckendorf. Thimmig.