(36 ) Deeret wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcasse zu Roßwein. 2 „ „ Wox, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. v thun hiermit kund, daß Wir auf das, durch Unsere Ministerien der Justiz und des In- nern Uns vorgetragene Ansuchen des Stadtraths zu Roßwein, die von demselben und den Scadrverordneten daselbst, unter Zustimmung des dasigen grösseren Bürgerausschusses, ge- schebene Errichtung einer Sparcasse für die unbemitetelten Einwohner von Roßwein und der nächstgelegenen Ortschaften, genehmigt und dem, fur sothane Sparcasse von schon ge- nanntem Scadtrathe entworfenen, soweit nöthig berichtigten, hier anliegenden Regularive, Unsere Bestätigung dergestalt ertheile haben, daß den darin enthaltenen Bestimmungen auf das Genaueste nachgegangen werden soll. Zu dessen Beurkundung ist dieses Decret ertheilt, von Uns eigenhaͤndig unterschrieben und mit dem Koͤniglichen Siegel bedruckt worden. Dresden, den 161en Januar 1838. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Elruard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Regulatid für die Sparcasse zu Roßwein. 20. ꝛc. §9. Dafern einem Einleger das Einlagebuch abhanden kommt, so hat er davon Verfahren bei an den obrigkeitlichen Depurirten Anzeige zu erstatten. Die Sparcassendeputarion wird bathande * sodann, wenn nicht etwa die Rückzahlung der Einlage bereits geschehen ist, den Verlust auf aunmienen Eir Kosten des Verlierers durch das Localblart bekannt machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buch zu haben vermeiner, selbige binnen drei Mong-