(50) Gesetz und Verordnungsblatt fuͤr das Koͤnigreich Sachsen, Ates Stuͤck vom Jahre 1838. — S— 21.) Gesetz, das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen betreffend; vLom Zten Februar 1838. Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. Um das Verfahren in den an den Staatsgerichtshof gelangenden Sachen gesetzlich zu ordnen, bestimmen Wir, unter Zustimmung Unserer gerreuen Stände, wie folgt: Einleitung. § 1. Oer Staatsgerichtshof hat nach den Bestimmungen der Verfassungsurkunde vom 4ten September 1831, 9§ 141 u. f. in Verbindung mit §& 83 und 153 und der mit den Ständen des Markgrafthums Oberlausitz getroffenen Uebereinkunfe vom 1 vren November 1834 1) auf erhobene Anklage der Stände gegen die Vorstände der Ministerien wegen Handlungen, die auf Umsturz der Verfassung gerichtet sind, oder die Verletzung einzelner Puncee der Verfassung betreffen, den Proceß zu leiten und das Urchel zu sprechen, II) über die künftige Wählbarkeit eines durch den Beschluß der Kammern ausge- schlossenen Mitgliedes der Ständeversammlung auf Verlangen des Ausgeschlossenen zu entscheiden, III) die Verfassungsurkunde und die mit dem Markgrafthum Oberlausitz getroffene Uebereinkunft erforderlichen Falls authenrisch zu erklären, oder darüber, ob eine Verletzung der letzteren statt gefunden habe, zu entscheiden. 1838. 9