(53) diglich Kraft des Gesetzes ein. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Michtigkeits- klagen sind unzulässig. « 518.BeiBerechmmgderingegenwärtigemGesetzerwähntenFristenundTer- mine sind die Sonn- und Feiertage nicht abzurechnen. Der Lauf der Fristen beginnt am Tage nach der Insinuation des Erlasses oder der Publication des Erkenntnisses, und endigt sich am letzten Tage, Nachmitkags 5 Uhr. Der Staatsgerichtshof ist jedoch be- suge, bei genau bescheinigten triftigen Ursachen, Verlängerung der laufenden Fristen zu be- willigen, mit Ausnahme der Frist zur Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urthel. §* 19. DOie Insinuation der Erlasse erfolge durch einen, enrweder besonders von dem Staatsgerichtshof in Pflicht zu nehmenden, oder für den tauf des Processes von einer der obern andesbehörden zu requirirenden Boten. § 20. Die Publication der Erkennrnisse geschieht im Pleuo des Scaatsgerichtshofs durch den Präsidenten. § 21. Sowohl die Entscheidungen, als die nach 99 26, 29, 30, 31, 33, 38 und 39 dieses Gesetzes im aufe des Verfahrens vorkommenden Beschlüsse, so wie die Beschlüsse auf die 9 40 erwähnten Anträge sind im Pleno des Staatsgerichtshofs zu fassen. Lter Abschnitt. Besondere Vorschriften. § 22. Hat sich der Staatsgerichtshof in Gemäsheit § 145 der Verfassungsur- kunde versammelt, so macht der Präsidenr desselben den Präsidenren der beiden Kammern biervon Mittheilung. § 23. Die letzteren übersenden die Anklage unter Benennung des Anwalts und sei- nes Stellvertreters. (I 141 der Verfassungsurkunde und 9 15 des 1sten Abschnitts.) 6§ 24. In der Anklage sind die einzelnen Puncte genau zu bezeichnen, und bei ei- nem jeden die Beweismitlel anzugeben. Bestehen diese in Urkunden, so sind selbige so- fort beizufügen, (§ 141 der Verfassungsurkunde) oder, dafern sie sich nicht in den Hän- den der Anklagenden befinden, nach Form und Inhalt möglichst genau zu beschreiben, auch ist letzteren Falls der Ort anzuzeigen, wo solche wahrscheinlich anzutreffen sind. § 25. Nach Uebergabe der Anklageschrift setze der Staatsgerichtshof binnen 3 Ta- gen den Angeklagren, unter vorläufiger Bezeichnung des Gegenstandes der Klage, von letzterer in Kenneniß. § 26. Der Sctaatsgerichtshof prüft zunächst das Formelle der Anklage, ingleichen die Rechtfertigung des Anwalts und dessen Stellverrreters, und es werden ihm zu dem -