(56) trag der Partheien, oder, von Amtswegen durch den Staatsgerichtshof, und es gelten bei dem desfallsigen Verfahren die Regeln des buͤrgerlichen Processes. § 40. Vor der Entscheidung der Sache stehr es jeder Parthei frei, binnen 1 4 Ta- gen noch eine Deduction dem Saaksgerichtshofe zu übergeben. Es beginnt die 1 KTtägige Frist für den Anwale mit dem Tage, an welchem der Staaksgerichtshof den Partheien be- kanne macht, daß die Acten zu ihrer Einsichk bereit seien, für den Angeklagken mir dem Tage, an welchem ihm die Deduction des Anwalts zugefertige oder bekannt gemacht wird, daß dieser eine solche niche eingereiche habe. Neue Thatsachen können in dieser Deduction nicht aufgestellt werden. Jedoch kann hierbei auf die Mängel im Verfahren, welche ohne Schuld der Partheien durch das Gericht verhangen worden, aufmerksam gemacht und deren Verbesserung und Ergänzung beantragt werden. Mit Ablauf jener 14 Tage sind die Acten als geschlossen anzusehen, und alle späteren Eingaben der Partheien sind nicht anzunehmen. § 41. ODer Angeklagke hat das Reche, gegen den Ausspruch des Sctaatsgerichtshofs sich auf ein anderweites Erkenneniß zu berufen. (§ 149 der Berfassungsurkunde.) Diese Berufung har er binnen 10 Tagen, von der Zeit der Publication des Erkennenisses an, dem Stgarsgerichtshof zu übergeben; auch steht ihm frei, binnen 14 Tagen, von der Einwendung der Berufung an gerechnek, eine weicere Ausführung seiner Beschwerden bei dem Staatsgerichtshofe einzureichen; die Berufung und die Ausführung fertigt der Staats- gerichtshof dem Anwale zu, und dieser ist berechtigt, binnen 3 Wochen, vom Tage der erwähnten Zufertigung an, eine Gegenausführung einzureichen. 42. Im Fall der Auflösung der zweiten Kammer, während des Processes, wird letzterer nicht siftirt und die Wirksamkeit des Anwaltes und dessen Stellvertreters dauert fort. II. Abtheilung. Verfahren beim Scaarsgerichtshof in Folge der Vorschrift der Verfassungsurkunde § 83. 643. Ist in Gemäsheit §# 83 der Verfassungsurkunde ein Mitglied einer ständi- schen Kammer zum gänzlichen Ausschluß aus letzterer verurtheilt worden, so stehet es dem Ausgeschlossenen frei, wegen seiner künftigen Wählbarkeit auf Erkenntniß des Staatsge- richtshofs anzutragen. §9 44. Diesen Antrag har er bei Verlust desselben binnen 4 Wochen, von der Zeit an, wo ihm der Beschluß der Kammer wegen seiner gänzlichen Ausschliessung, bekannt ge- macht wird, bei dem Ministerio des Innern einzureichen, welches selbigen dem Sctaatsge- richtshofe mirtheilt.