( 63) § 20. Die Appanage für die nachgebornen Söhne des Königs wird, wenn sie sich unvermählt etabliren, auf 20,000 Thlr. —. —-, und wenn sie etablirt und ebenbürtig verheirathet sind, für den ältesten verselben auf 50,000 Thlr. — — -, für jeden der folgenden aber auf 40,000 Thlr. —. —;„ bestimmt. Diese Appanagen werden nach vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den Prinzen ein eignes Haus gebilder wird. §& 21. Die Sähne des Königs sind berechtigt, vom erfüllten 21 sKen Jahre an, sich besonders zu etabliren und dazu die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu nehmen. * 22. Zum Eltablissement des Kronprinzen, nämlich zur Einrichtung der Woh- nung und des Hofhaltres, Anschaffung der Equipagen rc. werden, wenn sich derselbe un- vermählt etablirt, 25,000 Thlr. —. —-, und wenn er sich später ebenbürtig ver- mählt, anderweite 25,000 Thlr. —. — -; zum Etablissement der nachgebornen Söhne des Königs aber in ersterem Falle 10,000 Thlr. —= — -, und bei später erfolgen- der ebenbürtiger Vermählung anderweic 15,000 Thlr. —. — als ein Averssonal= quantum aus der Staatscasse gezahle. Erfolgt die Etablirung bei der Vermählung, so sind die vorbemerkten Quanta zu- sammen, nämlich für den Kronprinzen 50,000 Thlr. —. — = und für jeden der nachgebornen Söhne 25,000 Thlr. —= — zu zahlen. § 23. Stirbe der Kronprinz vor seinem Vater, dem König, mit Hinterlassung von Kindern, so wird dessen Appanage unker die nachgelassenen Söhne und Tochter in der Art vertheilt, daß die Erstern das Doppelte der tetztern erhalten, und zwar so, daß die elwa später zur Erledigung kommenden Theile den übrigen Geschwistern nach dem- selben Verhältnisse zuwachsen. — Dem ältesten Sohne wird so viel zugelegt, als zu Erfüllung des ihm als Kronprinz Gebührenden erforderlich ist. — Ein nachgeborner Sohn oder eine Tochter des Kronprinzen kann in keinem Falle mehr erhalten, als ein nachgeborner Sohn oder eine Tochter des Königs. — Nach dem Tode des Groß- vakers kreken die nachgebornen Söhne und die Töchter des verstorbenen Kronprinzen in den Genuß der für die nachgebornen Söhne und die Töchter des Königs bestimmten Gebührnisse. § 24. Von der einem nachgebornen Prinzen ausgesetzten Appanage hat dersfelbe nicht nur den Unterhale seines Hauses und die gesammten Ausgaben für seine Hofhal= tung, sondern auch die Etablirung und Versorgung seiner Söhne, die Ausstattung sei- ner Toôchter und die Witehume in seiner kinie zu bestreiten. Zur Etablirung der Söhne wird jedoch, so wie für jeden ein eignes Etablissement begründenden Prinzen des Königlichen Hauses aus der Seitenlinie, ein den sechsten Theil der väterlichen Appanage betragender Averssonalbeitrag aus der Staatscasse gezahlt. § 25. Oie den nachgebornen Söhnen des Königs ausgesetzten Appanagen gehen