(V70) ist die Streitigkeit zur Erörkerung im Rechtswege an das Appellarionsgericht zu Dresden zu verweisen, und nach den Worschriften zu verfahren, welche das Gesetz über privilegirte Gerichesstände bei Bestimmung des Gerichtsstandes der Prinzen und Prinzessinnen des Kö- niglichen Hauses enthält. Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in vorkom- menden Fällen jedesmal ein besonderes, dem Erforderniß entsprechend bestalltes Gericht niedersetzen. "„ & 78. Wie es in Ansehung der Eidesleistungen und der Ablegung eines Zeugnisses der Prinzen und Prinzessinnen des Hauses zu halten sei, ist in dem Gesetze über privile- girte Gerichtsstände festgestellt. Zu Urkund dessen haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel vordrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 30ften December 1837. Friedrich August. Bernhard von Lindenau. Johann Adolph von Zezschwitz. Hans Georg von Carlowitz. Julius Traugott Jakob von Koenneritz. Heinrich Anton von Zeschau. Eduard Gottlob Nostitz und Janckendorf. 23.) Verordnung, die Ausführung des §5 14 des Gesetzes über Competenzverhältnisse zwischen Justiz= und Verwaltungsbehörden, vom 28sten Januar 1835, und des 8 36 des Gesetzes über das Verfahren in Administrativjustizsachen, vom 3sten Januar 1835, betreffend; vom 25ften Januar 1838. Zu weiterer Ausführung der in dem Gesetz über Competenzverhälenisse zwischen Justiz- und Verwaltungsbehörden, vom 2 8sten Januar 1835, 14 und in dem Gesetz, das Verfahren in Administrativjustizsachen betreffend, vom 30sten Januar 1835, 9 36 enc- baltenen Bestimmungen wird mie Allerböchster Genehmigung Folgendes verordnet: