(84) Richterliche Bestimmung derselben. & 45. Der Richter hat bei diesem Verfahren zunächst darauf zu sehen, daß dem Gläubiger auf kürzestem Wege zu seiner Befriedigung verholfen werde, zugleich aber und soweit dieß hiermit vereinbar ist, auch das Bedürfniß des Schuldners zu berücksichtigen, daß dabei die möglichste Schonung seines Hausstandes beobachket werde. In dieser Be- ziehung liege es dem Richter ob, wenn mehrere Gegenstände vorhanden sind, aus deren Erlês der Betrag der Schuld gewonnen werden kann, die entbehrlichsten auszuwählen, auch dafür zu sorgen, daß der Werth der zu Hilfsgegenständen auszuhebenden Sachen nicht ausser Verhältniß zum Betrag der Schuld stehe. Eben so ist darauf möglichst Bedacht zu nehmen, daß die Hilfe nicht leichrlich in solche Gegenstände vollstreckt werde, die nach den vorwaltenden Zeitverhältnissen (z. B. Coursverhältnissen) nur mit Scha- den ins Geld gesetzt werden können, oder, deren Beschlagnahme und Veräusserung einen grössern Kostenaufwand verursachen würden, wie denn auch, wenn es in geringfügigen Rechtssachen zur Hilfsvollstreckung komm't, den Vorschriften des Mandats wegen des Verfahrens in geringfügigen Rechtssachen vom 2Ssten November 1753, 9 9 insoweit nachzugehen, als nicht zu besorgen stehet, daß dem Gläubiger bei unterlassener zeitiger Hilfsvollstreckung in das unbewegliche Gut die Vortheile der Erstigkeit im Concurse verloren gehen möchten. § 46. Die Auspfändung darf jedoch nie auf unentbehrliche Kleidungestücke und Betten erstreckt werden. In diejenigen Werkzeuge und Geräthschaften, ohne welche der Schuldner das ihn nährende Gewerbe nicht fortzusetzen vermag, kann sie nur ausnahmsweise dann geschehen, wenn es an allen andern Hilfsgegenständen gebricht. § 47. Wernn sich bei einer Hilfshandlung nicht soviel vorgefunden, daß daraus der Gläubiger vollständig befriedigt werden kann, und der Verdacht entsteh", daß der Schuldner das Seinige auf die Seite gebracht und absichrlich, um die Auspfändung zu vereiteln, verborgen habe, so ist demselben auf Antrag seines Gegners, ein Manifesta- rionseid aufzulegen, welcher im Allgemeinen dahin, daß er ausser dem, was sich bei ihm vorgefunden, an beweglichen und unbeweglichen Gücern und Aussenständen nichts im Ver- mögen habe, was zur Befriedigung des Gläubigers verwender werden könnte, in einzel- nen vorkommenden Fällen aber, wenn sich ein näherer Verdache einer besondern Gefährde bervorgethan, (daß er z. B. von seinem Vermögen zum Schein verschenkt, über aussen- stehende Forderungen gquittirek, oder seinen Schuldnern die Zahlung erlassen), zugleich auf Ablehnung bestimmter Handlungen zu richten ist. Zur Ableistung eines solchen Eides ist derselbe, unter Einräumung einer achttägigen Frist, mie Zufertigung der Eidesnotul auf einen gewissen Termin unter der Verwarnung vorzuladen, daß, wenn er aussenbleibe, oder den Eid zu leisten nicht vermöchte, und gleichwohl seinen Gläubiger niche befriedige hätte, wider ihn die civilrechtlichen Folgen des Bankerokts eintreten sollen. Würde auch 13