( 90 ) laße worden, vollständig bezahlt werden können, so ist der Rich'er befugk, diese Kosten voraus in Abzug zu bringen, ehe er die Auszahlung des Uebrigen an den Gläéubiger bewirkt. 1 b) wegen einer vorzunehmenden Handlung, § 70. Wenn Jemand verurtheilt worden ist, eine gewisse Handlung vorzunehmen, so ist nach Verschiedenheie der Fälle folgendermaasen zu verfahren: a) Kann der Zweck der Enrscheidung erreicht werden, wenn die vorzunehmende Hand- lung im Unterlassungsfalle für geleistet geachtet wird, (z. B. bei der Verurtheilung zu Auflassung der Lehn an einem Grundstücke, zur Erklärung wegen Bestellung oder 65 schung einer Hypothek und dergleichen) so ist dem Verpflichteten die Vollziehung der Handlung lediglich mit der Andeutung aufzulegen, daß selbige, wenn er sie binnen der dazu eingeräumten Frist nicht vornehmen würde, für wirklich vollzogen werde geachter werden. Diese Andeutung eriek nach Ablauf der Frist, wenn die Auflage unbefolgt geblieben ist, ohne Weiteres in Kraff. Es haben übrigens die Gerichte und Spruchbehörden in dergleichen Fällen die Erkennenisse künftig so zu fassen, daß es einer solchen Auflage nichk erft bedarf. l 74. b) Ist bingegen zu Befriedigung des Berechtigten die wirkliche Vornahme der Handlung erforderlich, so hat das Gericht dem Verpflichteten die Vollziehung des Geschäfts bei einer dem Gegenstande angemessenen Geldstrafe aufzulegen. Wird diese Auflage nicht befolgt, und kann aa) die Handlung von einem Andern eben so gut, wie von dem Verpflichteten selbst verrichtet werden (z. B. die Herstellung eines Wegs, Wegnahme eines Schlagbaums und dergleichen); so ist die Besorgung des Geschäfts durch eine dazu befähigte Person Gerichtswegen auf des Verpflichteren Kosten zu veranstalten, deren Betrag nach einem ungefähren Anschlage aus dem Vermögen desselben sofort beigetrieben werden kann. bb) Kann die Handlung von Einem Andern gar nichr, oder doch nicht mie gleichem Vortheile für den Berechtigten verrichtet werden, oder trägt der Richter wegen Umfäng- lichkeit oder Schwierigkeit des Geschäfts Bedenken, dasselbe Gerichtswegen verrichten zu las- sen, so steht es dem Berechtigten frei, entweder Entschädigung zu verlangen, oder den Geg- ner zu gefänglicher Haft bringen zu lassen, um ihn dadurch zur teistung selbst zu nöthigen, oder auch in dem Fall, wenn der Richter Bedenken getragen hat, die Arbeit durch einen Driteen Gerichtswegen besorgen zu lassen, dieselbe auf Kosten des Verpflichteren selbst zu veranstalken. Verlangt der Berechtigte Schadenersatz wegen des entzogenen Rechts, oder statt dessen Vergücung des Werths der Arbeit, so ist der Betrag der Entschädigung, wenn nicht die förmliche Ausführung des Anspruchs von ihm vorgezogen, oder diese vom Ge- richt aus besonders anzugebenden Gründen für nöthig erachtet wird, durch Gutachten Sach- verständiger, oder, wenn ein solches nicht erlange werden kann, durch einen von dem Be- 1838. 14 —