(110 ) Geschz-zund Verordnungsblaft für das Konigreich Sachsen, Gtes Stück vom Jahre 1838. —N3Z1.) Verordnung, die Publication des Criminalgesetzbuchs betreffend; vom 30sten März 1838. Wasn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Koͤnig von Sachsen 2c. 2c. 2c. khun hiermir kund und zu wissen: Zu Beseitigung der Mißverhälenisse und Ungleichheiten, welche bisher bei Ausübung der Serafrechtspflege durch die Anwendung der gegenwärtig bestehenden einzelnen, zu verschie- denen Zeiten ergangenen, zum Theil mit dem dermaligen Stande der Rechtswissenschaft und den Fortschritten der Cultur nicht mehr im Einklang stehenden Strafgesetze zu be- merken gewesen sind, haben Wir ein Criminalgesetzbuch zu erlassen beschlossen. Unter Zu- stimmung Unsrer getreuen Stände bringen Wir dasselbe als ein allgemeines Landesgesetz hier- durch zur öffentlichen Kenntniß, und bestimmen zugleich über dessen Anwendung Folgendes: J. Das Criminalgesetzbuch tritt mit der Publication durch das Gesetz- und Verordnungs— blatt in Kraft, und alle bisher bestandene gesetzliche Bestimmungen uͤber Bestrafung von Verbrechen oder Vergehungen werden hiermie für aufgehoben und ungültig erklärt, inso- fern nicht zufolge der nachstehenden Anordnungen eine Ausnahme stattfindet. II. Neben dem Criminalgesetzbuche verbleiben zur Zeit noch ferner in Kraft: a) das Militärstrafgesetzbuch; b) die Gesetze gegen die Vergehungen der Seudirenden auf der Universicät Leipzig; 1838. 17