(' 112 ) gen. Die Angeschuldigeen haben solchenfalls die bis dahin aufgelaufenen Unkosten abzu- statten. Ist aber die Berbindlichkeit zu der Kostenabstattung nach der Lage der Unter- suchung zweifelhaft, so sind die Kosten von Staarswegen zu übertragen. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser König- liches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den 30sten März 1838. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz.