# (∆ 137) Art. 89. Staatsgefährliche Handlungen. Wer die im Artk. 81 und 87 angegebenen Handlungen gegen einen auswäreigen verbündeten Regenten oder Staat unternimmt, ist mit Zuchthausstrafe ersten oder zwei- ten Grades von Zwei bis zu Zwanzig Jahren zu belegen. Art. 90. Körperliche Verletzungen auswärtiger Regenten, der Familienglieder derselben, oder ihrer mie öffentlichem Character bekleideren Bevollmächrigten, ingleichen thätliche Beleidi- gungen derselben Personen sind, insofern nicht nach Art. 132 eine höhere Strafe ein- tritt, mit Arbeitshaus nicht unter Sechs Monaten, und, soviel die Bevollmächtigten be- criffe, nicht unter Drei Monaren zu bestrafen. Art. 91. Bedrohungen der im Art. 90 angegebenen Personen mit körperlichen Verletzungen oder Thätlichkeiten sind mie Gefängnißstrafe von Einem Monac bis zu Zwei Jahren oder Arbeitshausstrafe von Einem bis zu Vier Jahren zu ahnden. Art. 92. Ehrverletzende Handlungen oder Aeusserungen gegen dieselben Personen sind mit Ge- fängniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen. Art. 93. Die Theilnahme an Verbindungen, welche bezwecken, die Vollstreckung der Staats- gesetze oder die Ausübung der Verwalcungsbefugnisse der Staatsregierung zu hemmen oder unwirksam zu machen, oder welche überhaupr von der Scaateregierung als ordnungs- widrig untersagt sind, wird mie Gefängnißstrafe von Drei Monaten bis zu Drei Jah- ren oder Arbeitshausstrafe bis zu Vier Jahren belegt. Art. 94. Wegen absichtlicher Verbreikung aufreizender Schriften gegen die Regierung oder Staatsverfassung, ingleichen wegen aufreizender Aeusserungen gegen dieselben ist, insofern nicht diese Handlungen unter Art. 84 fallen, auf Gefängnißstrafe bis zu Einem Jahre zu erkennen. Art. 95. Die Verleitung einer Milirärperson zur Desertion wird mie Gefängniß von Sechs Wochen bis zu Einem Jahre, die Begünstigung einer Desercion mie Gefängniß von Drei Wochen bis zu Sechs Monaten geahnder.