(138 ) Art. 96. Wegen absichtlicher Verbreicung einer falschen für den Staat nachtheiligen oder fuͤr die oͤffentliche Sicherheit beunruhigenden Nachricht ist auf Gefaͤngnißstrafe bis zu Einem Jahre zu erkennen. Zweites Capitel. Von Beleidigung der Person des Staatsoberhaupts und seiner Familie. Art. 97. Majestätsverbrechen. Wer ausser dem Falle des Hochverraths die geheiligte Person des Staatsoberhaupts chätlich beleidigt, ist mic lebenslänglicher Zuchthausstrafe ersten Grades zu belegen. Art. 98. Diesenigen, welche das Staatsoberhaupt mit Thätlichkeicen oder körperlichen Verletzun- gen bedrohen, sind mie Arbeitshausstrafe von Einem Jahre bis Zuchthausstrafe zweicen Grades von Zehn Jahren zu belegen. Art. 99. Ehrverletzende Handlungen oder Aeusserungen gegen das Staatsoberhaup# oder uͤber dessen Regierungshandlungen sind mit Gefängniß von Einem Monate bis zu Drei Jah—- ren, oder Arbeitshaus bis zu Vier Jahren zu ahnden. Art. 100. Verbrechen gegen die Familie des Staatsoberhaupts. Koͤrperliche Verletzungen eines Gliedes der Familie des Staatsoberhaupts, wodurch das Leben oder die Geisteskräfte der verletzten Person in Gefahr kommen, oder ihr ein bleibender Nachtheil an der Gesundheit zugefuͤgt wird, sind mit Zuchthausstrafe er- sten Grades von Vier Jahren an, welche bis zu lebenslaͤnglicher Zuchthausstrafe steigen kann, zu ahnden. Art. 101. Andre Thaͤtlichkeiten gegen dieselben Personen ziehen Zuchthausstrafe zweiten Grades von Zwei bis zu Zehn Jahren nach sich. E— Art. 102. Vedrohungen der im Art. 100 benannten Personen mit körperlichen Verletzungen oder Thätlichkeiten sind mie Arbeitshaus bis zu Vier Jahren zu bestrafen. 1838. 21