(139 ) Art. 103. Ehrverletzende Handlungen oder Aeusserungen gegen solche Personen sind mie Ge- fängniß bis zu Einem Jahre zu bestrafen. Art. 104. Vorschrift wegen des Verfahrens. Bevor der Richter auf eine Anzeige wegen der in diesem Capitel angegebenen Ver- brechen mit der Untersuchung verfährr, har derselbe an das Justizministerium Bericht zu erstatten, und dessen Entschliessung darauf zu erwarten, unbeschadel der erforderlichen Falls zu Festhaltung des Verbrechers nothwendigen Maasregeln. Ohne Wortrag an das Scaatsoberhaupt kann die Untersuchung in einem solchen Falle nicht angeordnet werden. Dritte Capitel. Von Auflehnung gegen die öffentlichen Behörden und von Friedensstörungen. Art. 105. Widersetzung gegen die öffentliche Aurorität. Wer sich der Vollziehung einer von einer öffentlichen Behörde in ihrem Wirkungs- kreise ausgegangenen Anordnung gewaltthätig widersetzt, die dazu beauftragten Personen mie Thätlichkeiten bedroht, oder sich an ihnen wirklich vergreift, oder sich gegen Schild- wachen oder ausgeschickte Patrouillen thätlich vergeht, ist mit Gefängniß von Drei Wo- chen bis zu Einem Jahre, und, daferne er sich hierbei einer Waffe bedient hat, bis zu Zwei Jahren zu belegen. 1 Art. 406. Wenn Jemand gegen öffentliche Behörden selbst Drohungen ausstoͤßt, um sie zu amtlichen Verfuͤgungen zu noͤthigen, oder von solchen abzuhalten, kann die Strafe bis auf Vier Jahre Arbeitshaus steigen. Thaͤtlichkeiten gegen dieselben in gleicher Absicht sind mit Arbeitetzausstrafe oder Zuchthausstrafe zweiten Grades bis zu Vier Jahren zu ahnden. Art. 107. Die Verletzung oder Bernichcung der von einer öffentlichen Behörde angel legten amt—- lichen Verschlußmittel oder amtlichen Bezeichnungen eines Gegenstandes, oder der von solchen Behörden erlassenen und an öffentlichen Orten aushängenden Bekannkmachungen ist mit Gefängniß bis zu Drei Monaten, oder, im Fall die Gefängnißftrafe die Dauer von Sechs Wochen nicht übersteige, mit verhältnißmäsiger Geldbuse zu ahnden.