(143 ) 1) mit Gefängniß bis zu Sechs Wochen oder verhälenißmäsiger Geldstrafe, wenn weder an Personen noch an Sachen Gewale begangen wurde; 2) mit Gefängniß von Sechs Wochen bis Arbeitshaus von Einem Jahre, daferne das Eindringen mie Waffen geschehen, oder Gewalt an Personen oder Sachen verübt ward, ohne daß diese in ein schwereres BVerbrechen übergeht. Viertes Ca pitel. Von den Verbrechen wider das teben. Art. 120. Thatbestand des Verbrechens der Tödtung. Bei dem Verbrechen der Tödcung ist es ohne Einfluß auf die rechtliche Beurthei- lung der Tödtlichkeit einer Berletzung, ob eine solche in andern Fällen durch Hülfe der Kunst geheilt worden sei, ob ihr tödtlicher Erfolg durch zeitige zweckmäsige Hülfe habe verhindert werden können, ob dieselbe allgemein tödrlich sei, oder nur wegen der eigen- chümlichen teibesbeschaffenheit des Getödteken den Tod herbeigeführt habe. Art. 121. Mord. Wer die von ihm verursachte Tödtung in Folge eines mie Vorbedache gefatzten Ent- schlusses, oder mic Ueberlegung ausgeführt hat, ist als Mörder mit dem Tode zu be- strafen. Art. 122. Haben mehrere Personen sich zur Verübung einer Mordehat vereinige, und solche gemeinschaftlich ausgeführt, so sind sie, ohne Berücksichtigung, von wem die ködrliche Ver- letzung dem Ermordeten zugefügt worden, insgesammt mit der Todesstrafe zu belegep. (Art. 33) Art. 123. Todtschlag. Eine ohne Vorbedacht in aufwallender Leidenschaft verübte Tödtung soll mie acht= bis zwanzigjähriger Zuchthausstrafe ersten Grades geahndel werden. Wenn jedoch der Getöd- kete durch besonders schwere Beleidigungen oder thätliche Mißhandlungen den Thäter zum Zorn gereizt hat, und dieser dadurch auf der Stelle zu der That hingerissen worden ist, so kann der Richrer bis zu vierjähriger Arbeitshausstrafe herabgehen, und ist in einem solchen Falle auf Zuchthausstrafe ersten Grades niemals zu erkennen. Art. 424. Wenn Jemand in einem Handgemenge mit mehrern Personen getödret worden ist, so