(158) Art. 484. Ist aber in einer Untersuchung über ein Verbrechen melneidig geschworen worden, um einen Unschuldigen in Strafe, oder einen Schuldigen in eine schwerere Strafe, als er verwirkt hat, zu bringen, so treten folgende Strafen eint: 1.) wenn die Strafe des fälschlich angeschuldigten Verbrechens wenigstens in Arbeits- haus bestehr, Arbeicshaus von Zwei bis zu Vier Jahren; 2.) besteht sie im zeitlichen Zuchthause ersten oder zweiten Grades, Juchthaus dessel- ben Grades von Wier bis zu Sechs Jahren; 3.) ist das angeschuldigte Verbrechen mie lebenslänglichem Zuchrhause oder Todesstrafe bedroht, Juchthaus ersten Grades von Sechs bis zu Zehn Jahren. Art. 185. Hat derjenige, gegen welchen in den im vorstehenden Artikel erwaͤhnten Faͤllen mein— eidig geschworen worden ist, in Folge dieses Meineides Strafe erlitten, so ist im Falle unter 1 auf Arbeitshausstrafe von Vier= bis Zuchthaus zweiten Grades von Sechs Jahren, im Falle unter 2 auf Zuchthaus ersten oder zweiten Grades von Sechs bis zu Zwanzig Jahren, und im Falle unter 3 auf zehnjährige bis lebenslängliche Zuchthaus- strafe ersten oder zweiten Grades zu erkennen. Ist an einem Unschuldigen in Folge des meineidigen, in der Absiche, ihm die Todes- strafe zuzuziehen, abgelegren Zeugnisses diese Strafe wirklich vollstreckt worden, so finder Todesstrafe staté. Art. 186. Die an Eidesstakt gebrauchten Berheurungsformeln der Anhänger solcher Religions= secten, welchen die Ablegung eines förmlichen Eides nichr gestattet ist, sowie andre Ver- sicherungen an Eidesstate, insoweit solche nach den Gesetzen state wirklicher Eide zulässig sind, werden rücksichelich der Strafen des Meineides dem Eide selbst gleich geachtet. Art. 187. Leichtsinniger Eid. Wer nur aus Mangel der pflichemäsi gen Besonnenheit und Ueberlegung bei einer eid— lichen Aussage vor Gericht eine wahrheitswidrige Behaupcung sich zu Schulden gebracht har, ist mit Gefängniß von Drei Wochen bis zu Einem Jahre, oder, insofern die Strafe Sechs Wochen nicht uͤbersteigt, mit verhältnißmäst iger Geldbuse zu belegen. Art. 188. 4 Wieiuderruf. Wenn derjenige, welcher sich eines Meineides oder lelchtstunigen Eides schuldig,