(f181 ) Art. 293. Wucher. Wer wegen einer aus einem Darlehns= oder andern Contracte herrührenden Forde- rung von dem Schuldner höhere, als die gesetzlich gestatteten Zinsen oder andre den Be- trag dieser Zinsen übersteigende, zu Geld zu veranschlagende Vorcheile sich versprechen oder leisten läßt, ist um den zehnfachen Betrag des zu viel Bedungenen oder Erhobenen zu bestrafen. Art. 294. « Nicht minder sind diejenigen Glaͤubiger, welche von ihren Schuldnern sich groͤssere Summen oder bessere Muͤnzsorten versprechen lassen, als sie zu fordern befugt sind, oder fuͤr die Gestundung einer Forderung sich mehr als den Betrag oder Werth der gesetzlich gestatteten Zinsen geben oder leisten lassen, um den zehnfachen Betrag des Erhobenen oder auch nur Versprochenen zu bestrafen. Art. 295. In eine Geldbuse bis zu Ein Hundert Thalern sind diejenigen zu verurtheilen, welche bei Ausleihung von Darlehnen den Schuldnern statt baaren Geldes Sachen aushaͤndigen. Art. 296. Diejenigen, welche bei dergleichen wucherlichen Geschaͤften als Unterhaͤndler concurriren, sind ausser dem Verluste des Maͤklerlohns mit einer Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern zu belegen. Art. 297. Betrüglicher Wucher. Hat ein Gläubiger, um den Schuldner zu täuschen, den wucherlichen Contrace so eingekleidet, daß der Schuldner daraus das wahre Verhältniß der Zinsen oder der stare derselben bedungenen Vortheile zu dem Capital nicht erkennen konnte, so sind gegen den Gläubiger die Strafen des einfachen Betrugs in Anwendung zu bringen. Arr. 298. Rückfall. Wenn Jemand bereits wegen wucherlicher Handlungen bestraft worden ist, und sich eines solchen Bergehens wiederholc schuldig machr, so ist ausser der Geldbuse wegen des Rückfalls auf Gefängnißstrafe bis zu Drei Monaten zu erkennen. Art. 299. Gewerbmäsiger Wucher. Personen, welche den Wucher gewerbmäsig betreiben, sind ausser der Geldbuse mie Gefängniß bis zu Zwei Jahren zu beltrafen. #