(184 ) Siebzehntes Capitel. Von Pflichtverletzungen in besondern Werhälenissen. Art. 311. Vernachlässigung der Amtspflicht. Staatsdiener und andre in Pfliche stehende öffenrliche Beamte, welche die ihnen nach den erhaltenen Instructionen oder sonst obliegenden Amtspflichten verletzen oder vernachlässigen, sind, insoweit nicht dabei ein schwereres Verbrechen vorliege, oder durch specielle Anordnungen besondre Serafen vorgeschrieben sind, mit Verweis oder mit einer Geldstrafe bis zu Funfzig Thalern zu belegen. Art. 342. Pflichtwidrige Annahme von Geschenken. Wenn Scaatsdiener oder andre in Pflicht stebende öffentliche Beamte ihre amtliche Seellung benutzen, um von Jemandem etwas zu fordern, oder sich versprechen zu las- sen, oder ungefordert anzunehmen, wozu weder ein Gesetz, noch eine Instruction, noch die ausdrückliche Erlaubniß der ihnen vorgesetzten Behörde sie berechtigt, so sind sie mit Gefängnißstrafe bis zu Drei Monaten zu belegen. Art. 313. Bestechung. S:aatsdiener und andre bffentliche Beamte, welche Geschenke oder andre Vortheile annehmen, oder sich versprechen lassen, um ihren öffentlichen Pflichten entgegen Etwas zu thun oder zu unterlassen, sind mit Gefängnißstrafe von Einem bis zu Vier Mona- ten zu belegen. Art. 344. Haben sie in Folge des Empfangenen oder Versprochenen sich wirklich eine Ver- letzung der ihnen obliegenden Amtspflichten zu Schulden gebrache, so kann nach Ver- häleniß der begangenen Pflichrwidrigkeic, insofern diese nicht an und für sich eine hö- bere Strafe nach sich ziehe, die Strafe bis zu Sechs Monaten Gefängniß oder Ar- beitshaus bis zu Einem Jahre gesteigert werden. Art, 315. Die in den vorstehenden Drei Artikeln bestimmten Serafen treken auch dann ein, wenn dergleichen Personen ihren Eheweibern, Kindern oder andern Angehörigen die An- nahme solcher Geschenke oder ceistungen zulassen.