( 201) dert, daß die Gerichrsunkerthanen, wenn sie zu der subsidiarischen Uebertragung der pein- lichen Unkosten verbunden sind, selbige auch in den Jällen zu entrichten haben, wo in dem letzten Urthel wenigstens auf eine zweijährige Arbeitshausstrafe oder eine höhere Serafart gegen den Angeschuldigten erkanne wird, dagegen bei der Verpflichtung der Gerichtsunter- thanen zu der Uebertragung der Untersuchungskosten uͤberhaupt diese Verbindlichkeit sodann eintritt, wenn in dem letzten Urthel wenigstens auf eine uͤber Drei Monate Gefaͤngniß ansteigende Strafe gesprochen ist. Sind aber die Gerichtsunterthanen weder zur Uebertra- gung der peinlichen Kosten, noch der Untersuchungskosten uͤberhaupt verpflichtet, jedoch in gewissen, nach der Strafe normirten Faͤllen zu solcher Uebertragung verbunden, z. B. wenn auf eine Strafe von mindestens Drei Jahren Zuchthaus erkannt wird, so hat das betreffende Bezirksappellationsgericht die Verpflichtung der Gerichtsunterthanen zu Uebertra- gung der Untersuchungskosten auf Antrag des Gerichtsinhabers oder der Gerichrsuntertha- nen dergestalt zu reguliren, daß es nach den oben gegebenen Normen diese Verpflichtung mit den durch das Criminalgesetbuch hervorgerufenen veränderten Verhälenissen rhunlichst in Einklang bringt, und solche auf die enesprechenden mildern Strafen überträgt. Gegen die Entscheidung des Besirksappellarionsgerichts stehe den Betheiligten der Recurs an das Justizministerium offen, gegen dessen Enescheidung aber findet ein weiteres Zechtsmittel nicht statt. In der Oberlausitz bewendet es bei den durch das Criminalcassenregulariv vom 161ten Februar 1784 und sonst getroffenen Bestimmungen. Diese Vorschriften treten mit den Bestimmungen des allgemeinen Criminalgesetzbuchs zugleich in Wirksamkeit. Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und das Königliche Siegel beidrucken lassen. Gegeben zu Dresden, den 30sten März 1838. Friedrich August. Julius Traugott Jakob von Koenneritz.