7) Wer unbefugter Weise Gaͤnse inhutet, nach Né der Grösse der Heerde, mie . bis 8) Wer mit Ziegen in einer fremden Waldung huͤtet, fuͤr icdee Stuͤck mit .. .. 9) Der Hutungsberecheigte, welcher zugleich mit seiner eignen Heerde fremdes Vieh eintreibt, wird fuͤr jedes Stuͤck nach den unter 5, 6, 7 enthaltenen Bestimmungen bestrafe. 10) Jeder Hirt, der eines Hutungsvergehens sich schuldig oder theilhaftig macht, mit 11) Wer ohne Erlaubniß der Forstverwaltung im Walde oder in Gefahr bringender Naͤhe desselben ein Feuer anmacht, oder ein mie Erlaubniß angemachtes unausgelösche verläßt, wird bestraft a) in den Monaken November bis mie dem März, mie b) in den übrigen Monaten mie Ist durch solche Unvorsichtigkeit ein wirklicher Schade gesche— ben, so tritt die Bestimmung Ark. 182 des Criminalgesetz- buchs ein. 12) Wer in fremder Waldung auf nicht erlaubten Wegen oder durch Culeuren oder durch Schonungen mic Wagen fährt, Culturvermachungen, Hege= oder Entwässerungsgräben einreißt oder beschädigt, oder Hegezeichen irgend einer Arc, Abthei- lungsnummern, Districtssteine und dergleichen umwirft oder wegnimmt, oder andre Ungebührnisse abnlicher Art begeht, nach Maasgabe des Schadens mit bis Geschieht dieses in boͤser Absicht, so treten die Strafen des Eriminalgesetzbuchs Art. 288 ein. 13) Wer an siehendem oder gefälltem Holze das Waldzeichen, Nummern oder sonstige Bezeichnungen aushaut, wegnimmr, oder auf irgend eine Weise unkenntlich mache, mit. 6„ bis Tage: Gefängniß Geld oder . Handarbeit. * — 5 — 20 — 20 1.— 5 – 10 20 * ——