(211 ) d) Die Forststräfer haben ihre Arbeit in derselben Art und Weise zu verrichten, wie dieß freien Lohnarbeitern in der Zegel obliegk. e) Kommr ein Forststräfer der vorstehenden Bestimmung nicht gehbrig nach, oder begeht er vor völliger Verbüsung der ihm auferlegten Handarbeitsstrafe abermals ein Forst- verbrechen, so ist sowohl in beiden Jällen die noch niche verbüste Handarbeitsstrafe durch Gefängniß zu vollstrecken, als auch im letztern Falle wegen des neuen Verbrechens nicht auf Handarbeit, sondern auf Gefängnißstrafe zu erkennen. Eine solche Gefängnißstrafe ist jedenfalls durch Beschränkung der Kost in Gemäsheic Art. 12 des Criminalgesetzbuchs zu verschärfen. § 34. Wenn ein zu Verbüsung einer Handarbeitsstrafe gehörig bestellter Forststräfer ohne gnügende Entschuldigung ausbleibt, so wird er dieses besondern Vergehens halber folgendermgasen bestraft: « a) bei dem ersten Aussenbleiben mit Einem Tage Gefaͤngniß, welches ohne besondre Gruͤnde nicht in Handarbeit verwandelt, und zu dessen Verbuͤsung der Saͤumige ohne weitere Vorladung durch sofortige Arretirung sistirt werden soll; b) bleibt er auf wiederholte Bestellung das zweite Mal aus, mit Vier Tagen Ge- faͤngniß; c) findet er sich auch auf die dritte Bestellung zu der Verrichtung der auferlegten Ar- beit nicht ein, so ist er sofort an Gerichtsstelle zu bringen, zu vernehmen, und mit einer verschaͤrften Gefaͤngnißstrafe bis zu Vier Wochen zu belegen. IV. Anwendung der gemeinen criminalgesetzlichen Bestimmungen. § 35. Insofern nicht in den vorstehenden Paragraphen besondre Bestimmungen in Ansehung der Forstentwendungen und Forstpolizeivergehen, sowie des Verfahrens in dergleichen Untersuchungen gerroffen sind, treren die allgemeinen und besondern Bestim- mungen des Criminalgesetzbuchs, ingleichen die Vorschriften des Criminalprocesses, ins- besondre auch des Gesetzes, einige Abänderungen des Verfahrens in Untersuchungssachen betreffend, vom 30sten März 1838 ein. Namenrlich können unter den im Criminalgesetzbuche bestimmten Woraussetzungen und Beschränkungen auferlegte Gefängnißstrafen nach Vorschrift des Arr. 12 des Cri- minalgesetzbuchs durch harkes tager oder Beschränkung der Kost auf Wasser und Brod geschärfe, sowie verwirkte Gefängniß= oder Handarbeitsstrafen nach Worschrifr des Arr. 22 des Criminalgesetzbuchs bei Vagabunden und Bettlern männlichen Geschlechts, bei männlichen Personen unter Achtzehn Jahren, und bei männlichen Verbrechern, welche bereits zweimal Freiheiksstrafen erlirten haben, in körperliche Zuchtigung verwandelt werden.