(222 ) Geseh-und Verordnungsblakt für das Königreich Sachsen, Ites Stück vom Jahre 1838. 37.) Verordnung, die Publication des neuen Milikärstrafgesetzbuchs betreffend; vom öten April 1838. W.####, Friedrich August, von GOTTGES#e Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c. haben für nöthig befunden, gleichzeitig mie dem allgemeinen Criminalgesetzbuche auch ein demselben möglichst genau sich anschliessendes neues Militärstrafgesetzbuch zu erlassen. Wir bringen, unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, dasselbe hiermic zur öffentli- chen Kenneniß, indem Wir, in Beziehung darauf, noch Folgendes bestimmen: 1. Das neue Militärstrafgesetzbuch tritt mit der Publication durch das Gesetz= und Verordnungsblatt in Krafe, und die bisher bestandenen Militärstrafgesetze sind von da an aufgehoben; wogegen die verbindliche Kraft des allgemeinen Criminalgesetzbuchs und der mit demselben gleichzeitig erscheinenden, sowie auch der sonstigen in der zugehörigen Publica- tionsverordnung vom 30sten März d. J. erwähnten, auf die Anwendung von Strafen im Allgemeinen bezüglichen Bestimmungen, soweit solche auf das Militär Anwendung leiden, hierdurch nicht alterirt wird. 2. Die Vorschriften des neuen Militärstrafgesetzbuchs sind auch auf die vor dessen Publication begangenen Verbrechen anzuwenden, jedoch 3. mit Ausnahme solcher Verbrechen, welche fruͤherhin mit gelinderen Strafen bedroht waren. 1838. 2 —