( 223) 4. Die Vorschriften dieses neuen Gesetzbuchs finden bei den zur Zeit seiner Publication bereits anhängigen Untersuchungen ebenfalls Anwendung, insofern nicht darin das letzte, en echtsmittel weiter nicht zulassende Erkenneniß bereits gesprochen ist, oder der Ange- schuldigke sich einer frühern Entscheidung unbedingt unterworfen hat. Ist eins oder das andere der Fall, so hat es bei dieser Entscheidung sein Bewenden, und es kann sodann eine Abänderung nur noch auf dem Wege der Begnadigung erfolgen. 5. Das Zecht des Staatsoberhaupts, den Oberbefehlshaber der auf dem Kriegszustande stehenden Truppen für ausserordentliche Fälle zu Erlassung und Wollziehung strengerer, und nach Befinden selbst die Todesstrafe umfassender Strafandrohungen zu ermächtigen, bleibt, obwohl dessen wiederholte Erwähnung in dem neuen Gesetzbuche nicht für erforderlich be- funden worden ist, dessen ungcachrek auch fernerhin unverändert in Kraft. Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig unterschrieben und Unser Kö- nigliches Siegel beidrucken lassen. Dresden, den êten April 1838. Friedrich August. Johann Adolph von Zezschwit.