(225 ) haupt folginde Strafen, und zwar sowohl wegen gemeiner als militärischer Vergehungen, angewendet werden: A. Im Allgemeinen, ohne Unterschied des Grades: 1.) Todesstrafe, 2.) Zuchthausstrafe ersten und zweiten Grades, 3.) Arbeitshausstrafe, 4.) Gefängnißstrafe, 5.) Geldstrafe, 6.) Verweis; B. Gegen Offiziere und die ihnen im Nange gkeichstehenden Militärbeamten: 7.) Cassation, Z.) Festungsarrest ersten, zweicen und driceen Grades, 9.) Einfacher Ofseziersarrest; C. Gegen Unteroffiziere und Gemeine: 10.) Ausstoßung aus dem Soldatenstande, 11.) Milicärarbeitsstrase ersten und zweiten Grades, 12.) Strenger Arrest (gegen Unreroffiztere mit der Beschränkung nach § 22) 13.) Mittler Arrest, 14.) Einfacher Arresk; D. Gegen Gemeine ausschließlich: 15.) Flinten-, Sattel= oder Kugeltragen; E. Gegen Gemeine zweiter Classe ausschließlich: 16.) Körperliche Züchtigung. & 7. Gegen die der Militärgerichtsbarkeit ausnahmsweise unterworfenen Civilperso= nen sinden die im vorhergehenden § aufgeführren Strafen, sowie ausserdem noch die ge- meine Handarbeitsstrafe, insoweit dieselben, nach dem Rang= oder Oienstverhälenisse die- ser Personen und sonst auf sie anwendbar sind, im Allgemeinen ebenfalls statt. Jedoch dürfen gegen Frauen von den milikärischen Strafarten nur die geschärften Arreststrafen, und zwar mit Ausnahme der in § 21 unter Nr. 3 erwähnten, gegen Kinder aber nur die gemeinen Strafen angewendet werden. § 8S. Im Betreff der im § 6, Nr. 1 bis 6 genannten gemeinen Strafen gelten die Vorschriften des Criminalgesetzbuchs im Zren Capitel des ersten Theils mit nachfolgen- den Modificationen. (69 — 12)