(∆ 226 ) 6* 9. Die Todesstrase, wenn sie wegen Militärverbrechen zuerkannt worden ist, in= Todesstrafe. gleichen wenn sie wegen gemeiner Verbrechen bei den im Felde stehenden Truppen im Aus- lande vollzogen wird, ist durch Erschiessen zu vollstrecken. § 10. Mir dem wirklichen Ancricte der Zuchthausstrafe ist neben den sonstigen im Art. 9 des Criminalgesetzbuchs bestimmten Folgen, auch die Unwürdigkeit zum Militär- dienste, samme den davon abhängigen gesetzlichen Wirkungen, von selbst verbunden. § 11. Die Arbeitshausstrafe kann an dienenden Militärpersonen niemals vollzogen werden, sondern schließe, wenn sie zur Vollziehung kommt, den Verlust der Stelle, sowie des damit verbundenen Titels und Ranges, und die Entfernung aus dem Militärdienste in sich. Ob dabei auch die im 9 90 des Geseßzes über Erfüllung der Militärpflicht vom 26sten October 1834 ausgesprochenen Folgen der Entfernung, wegen Unwürdigkeir, einzutreten haben, ist von der Enmtscheidung des Kriegsministeriums abhängig. &42. Geldstrafe finder wegen Militärvergehen nur dann, wenn sie in diesem Gesetz- buche, oder in spärern Gesetzen oder Verordnungen, ausdrücklich angedroht ist, und nicht im Wege der Verwandlung, statt. *43. Ourch die Cassation wird der Offlzier nicht nur seiner Seelle und des damit verbundenen Titels und Ranges verlustig, sondern es begreift diese Skrafe auch die Aue- stoßung aus dem Soldatenstande und deren gesetzliche Folgen (6§17) in sich. Nächstdem hat die Cassation noch die Wirkung, daß eintretenden Falls nicht auf Festungsarrest, son- dern quf Zuchthaus= oder Arbeikshausstrafe zu erkennen ist. §4. Auf Festungsarrest darf gerichtlich nur gegen Personen vom Offtziersstande oder Range erkannt und es kann diese Strafe gegen andere Personen nur durch Verwand- lung im Wege der Gnade angewendet werden. § 45. Oer Festungsarrest hat drei Grade. Der erste Grad ist in einem verschlossenen Zimmer zu verbüßen, und der Verurtheilte verliert auf die Dauer der Strafe die Hälfte seines Diensteinkommens. Mit einer mehr als einjährigen Dauer dieser Strafe ist zugleich der Verlust der Stelle verbunden. Der zweite Grad wird zwar ebenfalls im verschlossenen Zimmer verbüße, jedoch so, daß sich der Arrestat täglich eine bestimmte Zeit lang, unter der erforderlichen Aufsiche, aufferhalb des Zimmers, im Innern der Festung, aufhalten darf; auch verliert derselbe nur den dritcten Theil seines Oiensteinkommens. Dieser Abzug, resp. der Hälfte und des dritten Theils, wird selbst dann, wenn der Verurtheilte für seine Gläubiger einen Abzug erleides, nach dem vollen Diensteinkommen berechnet, jedoch unbeschadet der Rechte der Gläubiger auf den ihnen angewiesenen Ge- Suchthaus- strafe. Arbestshaus: strafe Geldstrafe. Cassation. Festungsarrest.